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Schiffer. 257
vereinbart ist, jederzeit von dem Rheder entlassen werden, jedoch un—
beschadet seines Anspruchs auf Entschädigung.
§ 546. [516.] Erfolgt die Entlassung, weil der Schiffer untüchtig
befunden ist oder weil er seiner Pflicht nicht genügt, so erält
er nur dasjenige, was er von der Heuer einschließlich aller sonst
bedungenen Vortheile bis dahin verdient hat.
8 547.1 (517.] Wird ein Schiffer, der für eine bestimmte
Reise angestellt ist, entlassen, weil die Reise wegen Krieg, Embargo
oder Blokade wegen eines Einfuhr= oder Ausfuhrverbots oder
wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls nicht
angetreten oder fortgesetzt werden kann, so erhält er gleichfalls nur
asjenige, was er von der Heuer einschließlich aller sonst bedungenen
ortheile bis dahin verdient hat. Dasselbe gilt, wenn ein auf unestimmte
Zeit angestellter Schiffer aus einem der angeführten Gründe
entlassen wird, nachdem er die Ausführung einer bestimmten Reise
ubernommen hat.
Erfolgt in diesen Fällen die Entlassung während der Reise,
so kann der Schiffer außerdem nach seiner Wahl entweder freie Rückbeförderung
nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder eine
entsprechende Vergütung beanspruchen.
Ein nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs begründeter Anspruch
auf freie Rückbeförderung umfaßt auch den Unterhalt während
er Reise, sowie die Beförderung der Sachen des Schiffers.
8 548.#2 1518.] Wird ein Schiffer, der auf unbestimmte Zeit
engestellt ist, aus anderen als den in den 88 546, 547 angeführten
ründen entlassen, nachdem er die Ausführung einer bestimmten
eise übernommen hat, so erhält er außer demjenigen, was ihm
dach den Vorschriften des 8 547 gebührt, als Entschädigung noch
ie Heuer für einen Monat, und für die nach § 73 der Seemannsordnung
zu berechnende voraussichtliche Dauer seiner Reise nach
em Rückbeförderungshafen.
g 8 549. (519.] War die Heuer nicht zeitweise, sondern in
Faucch und Bogen für die ganze Reise bedungen, so wird in den
Vllen der §§ 546 bis 548 die verdiente Heuer mit Rücksicht auf
sonzwvollen Heuerbetrag nach dem Verhältnisse der geleisteten Dienste
!5 le des etwa zurückgelegten Theiles der Reise bestimmt. Zur Erittelung
der Heuer für einzelne Monate wird die durchschnittliche
—# der Reise einschließlich der Ladungs= und Löschungszeit
In der Fassung des G 2./6. 02 (R#Bl 218).
Fassung des G v. 2./6. 02 (Nl 218).
* Desgl.
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 17