Vergleichung mit dem Tagbuche der
Registratur zu pruͤfen, zu beurkun-
den, und dem betreffenden Ministe-
rium zur Zahlungs-Anweisung vor-
zulegen sind.
V.
Sollte in einer vom Postporto befreiten
Angelegenheit die Bezeichnung dieser Be-
freiung auf der Ueberschrift versaͤumt, mit-
bin die Post-Behdrde zur Anrechnung des
Postporto veranlaßt werden, so hat der ver-
sendende Beamte das Postporto auf sich zu
leiden, und es dorf dem Staate dafür nichts
aufgerechnet werden. Auch werden sämt-
liche Beamte und Registratoren zur Auf-
merksamkelt auf die mit der allgemelnen
Verordnung vom z. Juni 1814 ausgegan-
genen Posttarifs, und auf die in dem F. VI.
jener Verordnung emnthaltene Vorschrift er-
innert:
Daß alle Kommunikationen und Schrei-
ben der Khulgl. Behörden unter sich,
und dle Erlasse derselben, Ingleichen die
Eingaben an dieselben, der Inhalt
mag eine Kdnigl. Dienst= oder Prioat-
Sache seyn, wenn ihr Gewicht nicht
welter als voth eisschließlich beträgt,
als einfache Briefe zu behandeln sepn.
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VI.
Die sogenannte Bestell-Gebühr, nämlich
die Belohnung des Austrägers der mit der
Post angekommenen Gegenstände an dle be-
treffenden Könlgl. Stellen im Wohnorte
des Post-Beamten, darf
1) in Anzelegenhelten des Staats-Dlen-
stes von den mit der Briefpost ange-
kommenen Brlefen und Brlef-Pake-
ten, zu Folge der Verordnung in Be-
treff deb Brlefpost-Dariss vom 2. Jum
1314. F. XV. nlemals und nirgends
gefordert werden; hingegen ist oon den,
mit dem Postwagen eingelaufenen amt-
lichen Paketen, für deren Ablieferung
in dem Dost-Buche qulnirt werden
muß, in Gemößbelt der Verordnung
wegen der Postwagen = Tarise vom
2. Juni 1814. y. 17 und 18 die Au-
rechnung der daselbst bestimmten Ge-
bähr den Postämtern gestattet.
In Stuttgart bleibe es jedoch bei
der bisherigen Elnrichtung, daß nur
für Geld-Pakete eine bet#dere Ge-
bübr, welche von jedem Paket bis
auf zooo fl. elnschließlich 3 kr., von
Paketen über 200%0 fl. aber 4 kr. be-
trägt, angerechnet werden darf, für
amtliche Pakete mit Akten und an-