Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Vergleichung mit dem Tagbuche der 
Registratur zu pruͤfen, zu beurkun- 
den, und dem betreffenden Ministe- 
rium zur Zahlungs-Anweisung vor- 
zulegen sind. 
V. 
Sollte in einer vom Postporto befreiten 
Angelegenheit die Bezeichnung dieser Be- 
freiung auf der Ueberschrift versaͤumt, mit- 
bin die Post-Behdrde zur Anrechnung des 
Postporto veranlaßt werden, so hat der ver- 
sendende Beamte das Postporto auf sich zu 
leiden, und es dorf dem Staate dafür nichts 
aufgerechnet werden. Auch werden sämt- 
liche Beamte und Registratoren zur Auf- 
merksamkelt auf die mit der allgemelnen 
Verordnung vom z. Juni 1814 ausgegan- 
genen Posttarifs, und auf die in dem F. VI. 
jener Verordnung emnthaltene Vorschrift er- 
innert: 
Daß alle Kommunikationen und Schrei- 
ben der Khulgl. Behörden unter sich, 
und dle Erlasse derselben, Ingleichen die 
Eingaben an dieselben, der Inhalt 
mag eine Kdnigl. Dienst= oder Prioat- 
Sache seyn, wenn ihr Gewicht nicht 
welter als voth eisschließlich beträgt, 
als einfache Briefe zu behandeln sepn. 
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VI. 
Die sogenannte Bestell-Gebühr, nämlich 
die Belohnung des Austrägers der mit der 
Post angekommenen Gegenstände an dle be- 
treffenden Könlgl. Stellen im Wohnorte 
des Post-Beamten, darf 
1) in Anzelegenhelten des Staats-Dlen- 
stes von den mit der Briefpost ange- 
kommenen Brlefen und Brlef-Pake- 
ten, zu Folge der Verordnung in Be- 
treff deb Brlefpost-Dariss vom 2. Jum 
1314. F. XV. nlemals und nirgends 
gefordert werden; hingegen ist oon den, 
mit dem Postwagen eingelaufenen amt- 
lichen Paketen, für deren Ablieferung 
in dem Dost-Buche qulnirt werden 
muß, in Gemößbelt der Verordnung 
wegen der Postwagen = Tarise vom 
2. Juni 1814. y. 17 und 18 die Au- 
rechnung der daselbst bestimmten Ge- 
bähr den Postämtern gestattet. 
In Stuttgart bleibe es jedoch bei 
der bisherigen Elnrichtung, daß nur 
für Geld-Pakete eine bet#dere Ge- 
bübr, welche von jedem Paket bis 
auf zooo fl. elnschließlich 3 kr., von 
Paketen über 200%0 fl. aber 4 kr. be- 
trägt, angerechnet werden darf, für 
amtliche Pakete mit Akten und an-
	        
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