Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

fuͤr Schreibmateriallen in jeder 
Classe 15 fl. 
Außerdem erhält eine Anzahl von Fbr- 
stern, unabhängig von der Besoldungs= 
Classe und nicht als Besoldungsthell, son- 
dern blos nach dem aus Lek#l-Umständen 
bhervorgehenden Bedürfulsse, elne Pferds- 
ration; auch werden die bleher den Un- 
terförstern zugestandenen Jagd-Emolu- 
mente wo die Jagden noch nicht verpach- 
tet sind, so wle die Anbring-Gebühren 
im Betrag von Elnem Drlttheil der auf 
lhre Anzelge angesetzten Forststrafen, künf- 
tig den Flrstern überlassen. 
e) Ein Forstwarth soll erhalten 
Geld.. 343 fl. 
: Klaf.er Holz à g fl. 18 fl. 
— 30 fl. 
EEILIEIIEIIIII 
!) Ein Waldschütze, 
je nach der Größe seines Bezleke 
Geld öo bis 100 fl. 
nebst : Klastern Holz59 fl. 16 fl. 
VTestimmungen hinsichtlich der Pferderationen und 
des Holzbedarfe. 
Die Oberf#rster sowohl als die Fbrster 
lind gegen den Bezug von Pferderationen, 
die nur für das Bedürsniß des Dlenstes- 
gegeben worden, die entsprechende Anzahl von 
Pferden u irklich zu halten verbunden. 
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Die Forst-Assistenten haben zwor nicht 
dleselbe Verpficichtung, doch dürfen dle 
Dienst-Verrichtungen, welche sie nur zu 
Hferde besorgen können, hlerwegen nlemals 
Noth lelden. . 
An Brennholz werden gegen Bezah= 
lung der Reoier Preise aus berrchaftlichen 
Waldungen jährllch zugestanden: 
elnem Oberfbrster 
16 Klafter buchen Holz oder 
à4 Klafter einer geringeren Holzgat- 
tung; 
elnem Feirster, (ohne Räücksicht auf dle 
Classe) 
8 Klafter buchen Holz oder 
12 Klafter geringeren Helzes. 
Zum Bczug elnes hbheren Quantums 
haben dleselben besondere Leglilmation der 
vorgesetzten Behbrde nölbig; jeder Helzhan- 
del oder Verkauf von Besoldungsholz ist, 
wie bloher, verboten. 
F. 8. 
Personal-Besiellung. 
Fär die In der Felge bestehenden Stel- 
len haben Se. Kbnigl. Majestät das 
in der Bellage angezeig:te Personal gnä- 
digst bestimmt. 
F. 9. 
Vollziebungs-Termin. 
Die neue Einrichtung ist auf den 1. März
	        
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