Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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Nro. 37. 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
  
Mittwoch den 26. Juni 1823. 
Königliche Verordnungen und unmittelbare Dekrete. 
Königl. Verordnung, die Eriichtung besonderer Ministerialkassen betreffend. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Ur die Erledigung der Ausgaben in den 
verschledenen Zweigen des Staats-Auf- 
wands auf einfacherem Wege und in kür- 
zerer Zeit zu bewirken, zugleich aber in die 
Rechnungen darüber mehr Klarhelt und Ue- 
bersicht zu legen, und die Verwendung überall 
so viel mdglich den einzelnen Bestimmungen 
der Ausgabe Etats gegenöber zu stellen, ha- 
ben Wir Uns bewogen gefunden, bei Un- 
seren Ministerien der Justiz, der auswär= 
tigen Angelegenheiten, des Innern und der 
Finanzen besondere Ministerlal-Kassen mir 
unmittelbarer Rechnungs-Ablegung zu er- 
richten, und in dieser Bezlehung folgendes 
zu verordnen: 
11 1. 
Vom 1. Juli 283: an treten die Minl= 
sterial-Kassen in der Art in Thätigkelt, daß
	        
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