Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

von diesem Zeitpunkte an die Verwendung 
der Etats-Summen der einzelnen Mlniste- 
tien in den von den Ministerlal-Kassieren 
abzulegenden umfasser den Rechnungen nach- 
gewiesen wird, während die Staats= Haupt- 
kasse die an die Ministerlal-Kassen selbst 
oder für ihre Rechnung geleisteten Zoblun- 
gen, ohne sie nach Rubriken abzutheilen, 
blos auf dle Gesamt-Etats-Summe eines 
Ministerlums elnträgt. 
Die Milnisterlal-Kassiere übernehmen da- 
her, jeder in selnem Theile, die bisher von 
der Ober-Zahlmelsterel der Staats-Haupt- 
kasse unmittelbar behandelte Kassen = und 
Rechnungsführung, indem sie 
a)die Zehlungen entweder unmittelbar 
lelsten, oder 
b) dieselben nach Anwelsung der Staats= 
kasse durch die Specialkassen leisten lassen, 
und dafär die Qulitungen zum Belege 
ibrer Rechnungen empfangen, oder auch 
P) die specielle Nachwelsung einiger Aus- 
gaben, wie es bieher von der Staats= 
kasse geschehen, den Shpeclalkassen uͤberlas- 
sen und sodann die von diesen geleisteten 
Zahlungen aus den monatlichen Abschluͤs- 
sen jener Kassen in ibre Rechnungen 
aufnehmen. 
9. 2. 
Die Rochnungen der Ministorien zerfal- 
len demnach in 
416 
A) Einnabmen, 
B) Ausgaben, 
und in belderlei Bezlehungen nehmen sle 
die Unter-Abtheilungen 
a) Reste, 
b) Laufendes 
in sich auf. 
Die Einnehme tbellt sich in dieselben Ver- 
schledenheiten ab, welche bel der Art der 
Leistung der Ausgaben elntreten; sie besteht 
daber 
1.) In baaren Zusiüßen von der Staats- 
kasse, 
3.) in Avfrechnungen mit Qulttungen für 
die, tbells von der Staatskasse, theils 
von den Speclalkassen nach Anweilsun- 
hen, und auf den Etat des Ministeri- 
ums gelelsteten Zahlungen, und 
3.) in summarischer Aufrechnung der aus 
den monatlichen Abschluͤssen der Special- 
kassen fuͤr den Etat des Ministerlums 
sich berechnenden Lelstungen. 
15 
Unter dle Rubrik „ Reste “ eignet sich 
sowehl in der Einnahme als in der Ausgabe 
alles dasjenige, was sich auf unerledigte 
Forderungen ous vorigen Jahren bezlebt. 
Das Laufende dagegen enthält dosjenige, 
was auf den Grund des Etars vom laußen-= 
den Jahre entweder empfangen oder verwen- 
det worden ist.
	        
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