Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

umfasenden Zell- und Handels-Regulirung, 
nach Auhoͤrung Unseres Geheimenraths, 
folgendes zu verordnen: 
9. 1. 
Die Einfuhr franzbsischer Weine, 
Branntweine aller Art, (Weingeist, Spiri- 
tus) Liqueurs und Eslge zum eigenen Ver- 
brauche oder Zwischenhandel ist von dem 
Tage der Bekanntmachung der gegenwärtl- 
gen Verordnung an verboten. 
Nach oler Wochen von dem Tage an, 
an welchem die Verordnung bekannt gemacht 
wird, ist auch der dffentliche Verkauf dleser 
Gegensiände in Wirthshäusern, Weinhand= 
lungen, Welnschenken c., aufgehoben, die 
Vorräthe der Wirthe und Höndler werden 
alsdann aufgenommen, unter obrigkeitliches 
Siegel gelegt, und kbunen unter obrigkeit- 
licher Aufsicht in das Ausland, innerhalb 
des Landes aber blos in dem #. 2. bestimm- 
ten Fall, verkauft werden. . 
s. 2. 
Ausnahmsweise kann unter besonders be- 
gruͤndeten Umstaͤuden zwar eine Einfuhr- 
Licenz fuͤr bestimmte Quantitaͤten von Un- 
serm Finanz-Minister nach Maßgabe der 
demselben hieruͤber eriheilten naͤheren Wei- 
sung bewilligt werden, die Einfuhr unterliegt 
aber alsdann einer Zoll-Auflage von 
Swolf Gulden vom Württembergl= 
schen Centner. 
Wer mit einem Licenzschelne versehen ist, 
kann das ihm gestattetre Quantum von den 
unter obrigkeitlicher Aussicht stehenden Vor- 
rälhen der Wirthe, Weinhändler r2c. (#F. 1.) 
erkzufen, hat jedoch auch in diesem Falle 
dle Auflage von 
Zwölf Gulden vom Centner 
zu entrichten. 
F. 3. 
Die Elnfuhr der übrigen fremden 
(uicht deutschen) Weine, Branntweine, 
Liqueurs und Essige ist gegen einen Einfuhr= 
zoll von 
Zwoͤlf Gulden vom Centner 
gestattet, wenn ihre Eigenschaft durch Ur- 
kunden genü#enb w’echd#ele 
1 
Die Einfuhr deutscher Welne, 
Branntwelne, Llaueurs und Essige 
a) aus solchen Ländern, deren Regierun- 
gen sich mit Uns zu den gegenwérti- 
ten Maßregeln vereinigt, oder mit de 
nen Wlr elne besondere Verabredung 
getroffen haben, ist, wenn ihr Ursprung 
durch Urkunden genügend bescheinigt 
ist, gegen die bisherigen Eingangszblle 
gestattetz 
dagegen unterliegt dieselbe 
b)) aus solchen Ländern, deren Reglerun- 
gen sich an diese Bestimmungen nicht 
anschlletzen oder mit denen kelne beson- 
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