umfasenden Zell- und Handels-Regulirung,
nach Auhoͤrung Unseres Geheimenraths,
folgendes zu verordnen:
9. 1.
Die Einfuhr franzbsischer Weine,
Branntweine aller Art, (Weingeist, Spiri-
tus) Liqueurs und Eslge zum eigenen Ver-
brauche oder Zwischenhandel ist von dem
Tage der Bekanntmachung der gegenwärtl-
gen Verordnung an verboten.
Nach oler Wochen von dem Tage an,
an welchem die Verordnung bekannt gemacht
wird, ist auch der dffentliche Verkauf dleser
Gegensiände in Wirthshäusern, Weinhand=
lungen, Welnschenken c., aufgehoben, die
Vorräthe der Wirthe und Höndler werden
alsdann aufgenommen, unter obrigkeitliches
Siegel gelegt, und kbunen unter obrigkeit-
licher Aufsicht in das Ausland, innerhalb
des Landes aber blos in dem #. 2. bestimm-
ten Fall, verkauft werden. .
s. 2.
Ausnahmsweise kann unter besonders be-
gruͤndeten Umstaͤuden zwar eine Einfuhr-
Licenz fuͤr bestimmte Quantitaͤten von Un-
serm Finanz-Minister nach Maßgabe der
demselben hieruͤber eriheilten naͤheren Wei-
sung bewilligt werden, die Einfuhr unterliegt
aber alsdann einer Zoll-Auflage von
Swolf Gulden vom Württembergl=
schen Centner.
Wer mit einem Licenzschelne versehen ist,
kann das ihm gestattetre Quantum von den
unter obrigkeitlicher Aussicht stehenden Vor-
rälhen der Wirthe, Weinhändler r2c. (#F. 1.)
erkzufen, hat jedoch auch in diesem Falle
dle Auflage von
Zwölf Gulden vom Centner
zu entrichten.
F. 3.
Die Elnfuhr der übrigen fremden
(uicht deutschen) Weine, Branntweine,
Liqueurs und Essige ist gegen einen Einfuhr=
zoll von
Zwoͤlf Gulden vom Centner
gestattet, wenn ihre Eigenschaft durch Ur-
kunden genü#enb w’echd#ele
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Die Einfuhr deutscher Welne,
Branntwelne, Llaueurs und Essige
a) aus solchen Ländern, deren Regierun-
gen sich mit Uns zu den gegenwérti-
ten Maßregeln vereinigt, oder mit de
nen Wlr elne besondere Verabredung
getroffen haben, ist, wenn ihr Ursprung
durch Urkunden genügend bescheinigt
ist, gegen die bisherigen Eingangszblle
gestattetz
dagegen unterliegt dieselbe
b)) aus solchen Ländern, deren Reglerun-
gen sich an diese Bestimmungen nicht
anschlletzen oder mit denen kelne beson-
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