Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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#Fö. 7. 
Die Einfuhr der aus Frankreich kommen- 
den Tabakeblétier und fabrizirten Tabake 
unterliegt elnem Einfuhrzoll von 
Scanzig Gulden vom Centner; 
aus andern Ländern kbnnen sie gegen dle 
bisberigen Zollsätze eingeben, wenn genügend 
dorgethan wird, daß sie nicht franzdülsches 
Erzeugniß find. 
9. e. 
Die Verzollung der mit erhbhten Zillen 
belegten Weine und Fabrlkate muß sowohl 
zur Elnfuhr als Durchfuhr bei den Ober- 
Zollämtern unmittelbar geschehen, und es 
ist kein Unter Jollamt befuge, den Zoll von 
dlesen Gegenständen zu erheben. 
Auch findet in dem Fall, wenn solche 
bbber belegte Gegenstände zum Verkauf auf 
inländischen Märkten eingefährt werden, dle 
sonst gewbhnliche Rücksergütung für das nicht 
Abgesetzte u#cht Statt. 
9. 9. 
Die in Unsern Zell-Gesetzen verordne- 
ten Strafen sind auch auf dle Vergehungen 
gegen die in der gegenwäctigen Verordnung 
gegebenen Bestimmungen anzuwenden. 
# 
Alle diejenigen Relssenden, (Musterkar= 
ten-R ler) welche aus Ländern, deren Re- 
gierungen weder zu gemeinschaftlichen Maß- 
regeln mit Une sich vereinigt haben, noch 
über besondere Zoll= und Handels Bestim- 
mungen mit Uns übereingekemmen /#, 
in Unsere Staaten kommen, um dle durch 
die gegenwärtige Verordnung mil erbohten 
Zöllen belegten Waaren in denselben zum 
Verkauf anzubleten, oder Bestellungen da- 
rauf anzunehmen, werden für jedes Jahr 
mit einer Abgabe von 
Zehn Reichs:thalern 
belegt. 
Auf die Unterlassung dieser Entrichtung 
ist die Strafe des zehafachen Betrags der 
Abgabe gesetzt. 
Unser Finanz-Minister ist mit der Voll- 
ziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 24. Junl 1824. 
In Abwesenhelt Seiner Mojestät des Koͤnigs aus besonderer hoͤchster Vollmacht: 
v. Otto. Franquemont. 
Der Finanz-Minisier: 
Weckperlin. 
Phull. 
Weckherlin. Schmidlin. 
Pistorius.
	        
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