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#Fö. 7.
Die Einfuhr der aus Frankreich kommen-
den Tabakeblétier und fabrizirten Tabake
unterliegt elnem Einfuhrzoll von
Scanzig Gulden vom Centner;
aus andern Ländern kbnnen sie gegen dle
bisberigen Zollsätze eingeben, wenn genügend
dorgethan wird, daß sie nicht franzdülsches
Erzeugniß find.
9. e.
Die Verzollung der mit erhbhten Zillen
belegten Weine und Fabrlkate muß sowohl
zur Elnfuhr als Durchfuhr bei den Ober-
Zollämtern unmittelbar geschehen, und es
ist kein Unter Jollamt befuge, den Zoll von
dlesen Gegenständen zu erheben.
Auch findet in dem Fall, wenn solche
bbber belegte Gegenstände zum Verkauf auf
inländischen Märkten eingefährt werden, dle
sonst gewbhnliche Rücksergütung für das nicht
Abgesetzte u#cht Statt.
9. 9.
Die in Unsern Zell-Gesetzen verordne-
ten Strafen sind auch auf dle Vergehungen
gegen die in der gegenwäctigen Verordnung
gegebenen Bestimmungen anzuwenden.
#
Alle diejenigen Relssenden, (Musterkar=
ten-R ler) welche aus Ländern, deren Re-
gierungen weder zu gemeinschaftlichen Maß-
regeln mit Une sich vereinigt haben, noch
über besondere Zoll= und Handels Bestim-
mungen mit Uns übereingekemmen /#,
in Unsere Staaten kommen, um dle durch
die gegenwärtige Verordnung mil erbohten
Zöllen belegten Waaren in denselben zum
Verkauf anzubleten, oder Bestellungen da-
rauf anzunehmen, werden für jedes Jahr
mit einer Abgabe von
Zehn Reichs:thalern
belegt.
Auf die Unterlassung dieser Entrichtung
ist die Strafe des zehafachen Betrags der
Abgabe gesetzt.
Unser Finanz-Minister ist mit der Voll-
ziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart den 24. Junl 1824.
In Abwesenhelt Seiner Mojestät des Koͤnigs aus besonderer hoͤchster Vollmacht:
v. Otto. Franquemont.
Der Finanz-Minisier:
Weckperlin.
Phull.
Weckherlin. Schmidlin.
Pistorius.