Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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II. Verfügungen der Departements. 
A.) Des Departements des Innern: 
des Ministerium des Innern. 
Umlage des Bedürfnisses der Brand-Versicherungs-Anstalt. 
De die am 5. März 18-1 auegeschrie- 
bene Brandschadens Umtuge durch die seit- 
berlgen Brand Unnläckefälle erschbeft, und 
mithln das Bedürfniß einer neuen Umlage 
eingetreten ist, so ist solche durch Königllche 
Entschlietzung vom :4. d. M. wieder auf 
vier Kreuzer von jedem r00 st. Geräude= 
Auschlag festzesetzt worden. 
Die Kbulgl. Oberämter erbalten dem- 
nach den Befehl, zur Vollziehung dleser 
Umlage die erforderlichen Borkehrungen und 
die zuverläßlee Einleitung zu treffen, daß 
dle erste Hälfte derselben bis den #. August, 
dle zweite aber bis den 1. December dieses 
Jabrs zum Einzug gebracht und an vie 
Brandschadens-Versicherungs-Kasse einge- 
liefert werde. 
Zugleich wird den Königl. Oberämtern 
wlederholt eingeschärft 
1.) dle Repartitlons Urkanden genau nach 
der unterm 23 März 3,6 (Staots-= 
und Reaglerungs-Blatt Nro. 13.) er- 
theilten Vorschrift zu fertigen, und daß 
solches gesch hen, am Schlusse der Ur- 
kunde au dräcklich zu bemerken („ver- 
faßt nach der Verordnung vom 28. März 
1816 N. N. den ...,. 1823 durch 
N. J.); 
#:.) die Abrechnungen der Amispfleger 
über die eingelief#erten Brandschadens- 
Belträge in doppelter Aus fertigung 
nebst den Irterlms Quktungen an die 
Branoschdens = Versicherungs-Kasse 
einzuschscken; 
3.) die Umlage nach dem Gebäude-An- 
schlag, wle solcher nach den dles jührlgen 
Aenderungs-Protekellen sich ergeben 
wird, und mithin erst nach vorgängiger 
Reoiston der Brand-Versicherungs- 
Cataster vorzunehmen, diese Arbell aber 
4.) so zu boschsonnigon, die Mv 
titlons-Urkunden längstens binnen zwei 
Monaten bel der Brand-Verslcherungs- 
Kasse einkommen, widrigenfalls solche 
durch eigene Boten auf Kosten der 
Sckh uldhaften abgeholt werden. 
Endiich ist 
5.) den Rep##i iens-Urkunden eine Ta- 
belle beizufügen, ans welcher dle Zahl 
der Haupt= und Neben-Gebäude jeden 
Orts zu ersehen ist. 
Stuttgart den 17. Juni 16z:. 
Schmiolln.
	        
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