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II. Verfügungen der Departements.
A.) Des Departements des Innern:
des Ministerium des Innern.
Umlage des Bedürfnisses der Brand-Versicherungs-Anstalt.
De die am 5. März 18-1 auegeschrie-
bene Brandschadens Umtuge durch die seit-
berlgen Brand Unnläckefälle erschbeft, und
mithln das Bedürfniß einer neuen Umlage
eingetreten ist, so ist solche durch Königllche
Entschlietzung vom :4. d. M. wieder auf
vier Kreuzer von jedem r00 st. Geräude=
Auschlag festzesetzt worden.
Die Kbulgl. Oberämter erbalten dem-
nach den Befehl, zur Vollziehung dleser
Umlage die erforderlichen Borkehrungen und
die zuverläßlee Einleitung zu treffen, daß
dle erste Hälfte derselben bis den #. August,
dle zweite aber bis den 1. December dieses
Jabrs zum Einzug gebracht und an vie
Brandschadens-Versicherungs-Kasse einge-
liefert werde.
Zugleich wird den Königl. Oberämtern
wlederholt eingeschärft
1.) dle Repartitlons Urkanden genau nach
der unterm 23 März 3,6 (Staots-=
und Reaglerungs-Blatt Nro. 13.) er-
theilten Vorschrift zu fertigen, und daß
solches gesch hen, am Schlusse der Ur-
kunde au dräcklich zu bemerken („ver-
faßt nach der Verordnung vom 28. März
1816 N. N. den ...,. 1823 durch
N. J.);
#:.) die Abrechnungen der Amispfleger
über die eingelief#erten Brandschadens-
Belträge in doppelter Aus fertigung
nebst den Irterlms Quktungen an die
Branoschdens = Versicherungs-Kasse
einzuschscken;
3.) die Umlage nach dem Gebäude-An-
schlag, wle solcher nach den dles jührlgen
Aenderungs-Protekellen sich ergeben
wird, und mithin erst nach vorgängiger
Reoiston der Brand-Versicherungs-
Cataster vorzunehmen, diese Arbell aber
4.) so zu boschsonnigon, die Mv
titlons-Urkunden längstens binnen zwei
Monaten bel der Brand-Verslcherungs-
Kasse einkommen, widrigenfalls solche
durch eigene Boten auf Kosten der
Sckh uldhaften abgeholt werden.
Endiich ist
5.) den Rep##i iens-Urkunden eine Ta-
belle beizufügen, ans welcher dle Zahl
der Haupt= und Neben-Gebäude jeden
Orts zu ersehen ist.
Stuttgart den 17. Juni 16z:.
Schmiolln.