Vorschrift der Stiftungs-Urkunde s. 4. (Re-
gierungs-Blatt von 1818. S. 146) mit
oberamtlichem Beiberschte versehen, binnen
536
drei Monaten bei dem Minsterlum des In-
nern einzureichen.
Stuttgart den 29. Jull 1832.
Schmidlin.
B.) Des Departements der Finanzen:
1. Des Finanz-Ministerium.
Weisung an die Köônigl. Kassenbeamten, die Pensions-Zahlung in das Ausland betreffend.
Zu Wollzlehung der 9#. :9. und 44. des
Gesetzes vom 33. Juni 1371, wonach Pen,
stonen nur mit besonderer Erlaubuiß und
gegen elnen Abzug von 20 pCt. im Auslande
verzehrt werden dürfen, wenn nicht Verträge
eine Ausnahme begründen, isi in dem F. g.
der Khalgl. Verordnung vom 6. April 1822
(Reglerungs-Blatt S. :92) vorgeschrieben
worden, daß sämtliche Pensionaͤre, sowohl
vormalige Diener als deren Wittwen und
Walsen, welchen eine solche Bewilligung
nlcht eriheilt worden ist, ihren Aufenthalt
im Kdaigrelch alljährlich auf der Qultrung
für das letzt#e Persions-Quartal durch die
Obriakeit ihres Wohnorts bezeugen zu lassen
baben. 4
In sofern diese Vorschrift fuͤr das ver-
flossene Etats-Jahr 1. Juli 1834 noch nicht
allaemein beobachtet worden ist; werden
saͤmtliche Kassen-Beamten, welche Pensio-
nen zu bezahlen haben, biemit angewiesen:
1.) Ven denjenigen Penstens-Empfän-
gern, welche sich äber ihren häuslichen
Aufenthalt im Kbnigreich bei dem
Empfang der letzten Penssons-Zahlung
für das verflossene Jahr noch ulcht aus-
gewiesen baben, dlese Beschelnigung vor
der Henslons-Zahlung für das nächste
Quartal, letzten September :82-, auf
der Quittung für dieses Quartal un-
feblbar nachtragen zu lassen; und
2.) die im Auslande befludlichen Pen-
sionärs, wenn die Kasse zu Abreichung
der Pensionen derselben in das Aus-
land nicht besenders ermächtigt ist, in
Zeiten zu Einholung der hlezu erfor-
derlichen Erlaubniß oder zu Beschelni-
gung der ihnen dilesfalls vertrags.
mäßig zustehenden Befugultz zu vor#s-
anlassen, indem die Persiens-Zahlung
bis zu Erfüllung des einen oder des
andern ausgesetzt blelbt.