Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Vorschrift der Stiftungs-Urkunde s. 4. (Re- 
gierungs-Blatt von 1818. S. 146) mit 
oberamtlichem Beiberschte versehen, binnen 
536 
drei Monaten bei dem Minsterlum des In- 
nern einzureichen. 
Stuttgart den 29. Jull 1832. 
Schmidlin. 
B.) Des Departements der Finanzen: 
1. Des Finanz-Ministerium. 
Weisung an die Köônigl. Kassenbeamten, die Pensions-Zahlung in das Ausland betreffend. 
Zu Wollzlehung der 9#. :9. und 44. des 
Gesetzes vom 33. Juni 1371, wonach Pen, 
stonen nur mit besonderer Erlaubuiß und 
gegen elnen Abzug von 20 pCt. im Auslande 
verzehrt werden dürfen, wenn nicht Verträge 
eine Ausnahme begründen, isi in dem F. g. 
der Khalgl. Verordnung vom 6. April 1822 
(Reglerungs-Blatt S. :92) vorgeschrieben 
worden, daß sämtliche Pensionaͤre, sowohl 
vormalige Diener als deren Wittwen und 
Walsen, welchen eine solche Bewilligung 
nlcht eriheilt worden ist, ihren Aufenthalt 
im Kdaigrelch alljährlich auf der Qultrung 
für das letzt#e Persions-Quartal durch die 
Obriakeit ihres Wohnorts bezeugen zu lassen 
baben. 4 
In sofern diese Vorschrift fuͤr das ver- 
flossene Etats-Jahr 1. Juli 1834 noch nicht 
allaemein beobachtet worden ist; werden 
saͤmtliche Kassen-Beamten, welche Pensio- 
nen zu bezahlen haben, biemit angewiesen: 
1.) Ven denjenigen Penstens-Empfän- 
gern, welche sich äber ihren häuslichen 
Aufenthalt im Kbnigreich bei dem 
Empfang der letzten Penssons-Zahlung 
für das verflossene Jahr noch ulcht aus- 
gewiesen baben, dlese Beschelnigung vor 
der Henslons-Zahlung für das nächste 
Quartal, letzten September :82-, auf 
der Quittung für dieses Quartal un- 
feblbar nachtragen zu lassen; und 
2.) die im Auslande befludlichen Pen- 
sionärs, wenn die Kasse zu Abreichung 
der Pensionen derselben in das Aus- 
land nicht besenders ermächtigt ist, in 
Zeiten zu Einholung der hlezu erfor- 
derlichen Erlaubniß oder zu Beschelni- 
gung der ihnen dilesfalls vertrags. 
mäßig zustehenden Befugultz zu vor#s- 
anlassen, indem die Persiens-Zahlung 
bis zu Erfüllung des einen oder des 
andern ausgesetzt blelbt.
	        
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