Jeremias Stäckle zu Stuttgart, Liqul-
danten, Anten, Querulanten, und der
Curatel der Gantmasse des Adlerwirths
Christoph Friedrich Holland, von Ober-
jettingen, Liquldatin, so wie der Königl.
Finanz-Kammer des Schwarzwald-Krei-
ses in Vertretung der Königl. Kameral-
Verwaltung zu Reuthin, Mit-Llauldan=
tin, Atinnen, Querulatinnen, dle Natu-
ralverweisung des in der Holland'schen
Gantmasse vorhandenen Wirthschaftsge-
bändes samt Zuzehdlrden betreffend, zwar
dle eingewandte Berufung wegen Man-
gels in den Fhemllchkelten abgewlesen,
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dagegen aber auf die erhobene Mlchtig-
keitsklage der Beschluß des Oberamts-
gerichts Herrenberg vom g. und eroͤffnet
am 22. Maͤrz 1820 uͤber die Adjudica-
tion des Wirthschafts-Gebäudes samt
Zugehbrden an den Querulanten, so wle
die getroffene Gantverweisung, in so weit
solche auf dlesen Beschluß gegründer ist,
und die Forderungen des Querulanten
betrifft, als nichtig aufgehoben und noch-
malige ordnungsmäßige Verhandlung und
Enetscheldung durch das Oberamtsgericht
angeordnet, auch auf Compensation der
Prozeß-Kosten zweiter Instanz erkannt.
777. Gerichtshof für den Jaxt-Kreis.
1.) Criminal = Senar.
Am 1. December wurden:
1. auf dle von dem Oberamtsgerichte Gail-
dorf geführte Untersuchung, dle Brüder
Heinrich und Frledrich Gläk, von Main-
hardt, wegen verübter gefährlicher Kbr-
per-Verletzung, Injurien und Verlei-
tung zu einem falschen Zeugniß, unter
Aussetzung des Kostenpunkts, je zu fünf-
monatlicher Festungsstrafe verurtheilt;
1. auf den Grund der von dem Oberamts=
gerichte Gmünd geführten Untersuchung,
unter Aufhebung des von dem Oberamte
incompetent gefällten Straf-Erkenntnis-
ses, Peter Bauer, von Bartholoms,
wegen Verbal-Injurien und tbätlicher
Widersetzlichkeit gegen die Obrigkeit,
zu dreimonatlicher Festungsarbeit,
ohne Einrechnung elner bereits erstande-
nen achttägigen Gefängnißstrase, und
zum Ersatz sämtlicher Kosten verurtheilt;
3. in der von dem Oberamtsgerichte Aalen
verhandelten Untersuchungssache gegen
Anne Marle, Ehefrau des Keßlers
Mahler in Fachsenfeld, der von hr be-
hoangene frühere ehebrecherische Concubi-
nat fär verjährt angenommen,, dagegen