Inhaltsverzeichnis : Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

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Zur  Beurkundung  eines  Frachtvertrages
  über  die  Beförderung  von
Gütern  dienende  Schriftstücke,  die
im  Inlande  ausgestellt  oder  ausgehändigt
  werden,  und  zwar:

I.  Konnossemente,  mit  Ausnahme  des
dem  Führer  des  Seeschiffes  behändigten
  und  als  solches  bezeichneten
Konnossementsexemplars,

a)  sofern  die  Papiere  über  ganze
Schiffsladungen  lauten  .  .
b)  sofern  die  Papiere  über  Theilladungen
  oder  Stückgüter  lauten:
1.  bei  Beförderung  von  Gütern
nach  oder  von  Häfen  der
Nord-  und  Ostsee  .
2.  bei  Beförderung  von  Gütern
nach  oder  von  anderen  Häfen

II.  Ladescheine  mit  Ausnahme  des
dem  Führer  des  Flussschiffes  behändigten
  und  als  solches  bezeichneten
  Exemplars,  sowie  Einlieferungsscheine
  der  Frachtführer  im
Flussschifffahrtsverkehr  über  Sendungen,
  bezüglich  deren  ein  Ladeschein
  nicht  ausgestellt  ist,

a)  sofern  die  Papiere  über  ganze
Schiffsladungen  lauten  .  .

b)  sofern  die  Papiere  über  Theilladungen
  oder  Stückgüter  lauten

HI.  Frachtbriefe  ,  Beförderungsscheine,
  Gepäckscheine,  Packet
adressen,  sowie  andere,  eines  der

‘bezeichneten  Papiere  ersetzende

Schriftstücke,

a)  sofern  die  Papiere  über  ganze
Wagenladungen  im  Eisenbahnverkehr
  lauten  .  .

b)  in  allen  übrigen  Fällen  im  Landtransportverkehr


Befreit  sind:

1.  Frachtpapiere,  aus  denen  sich
ergiebt,  dass.  der  Betrag  der
Fracht  die  Summe  von  einer
Mark  nicht  übersteigt;

2.  Gepäckscheine,  die  über  das  Gepäck
  der  Reisenden  ausgestellt
sind.

 

 

 

 

M

80

10
30

30
10

20
10

 

 

 

von  jedem  einzelnen
  Schriftstück  ;
falls  dasselbe
jedoch  über  die
Ladung  mehrerer
Schiffsgefässe
oder  Eisenbahnwagen
  lautet,  von
jeder  Schiffs-  oder
Wagenladung,
und  falls  mehrere
für  verschiedene
Empfänger  bestimmte
  Stückgutsendungen
  in
einer  Eisenbahnwagenladung
  vereinigt
  (Sammelladung)
  mit  einem
Frachtpapier  zur
Beförderung  aufgeliefert
  werden,
von  jeder  einzelnen
  Sendung.