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Zur Beurkundung eines Frachtvertrages
über die Beförderung von
Gütern dienende Schriftstücke, die
im Inlande ausgestellt oder ausgehändigt
werden, und zwar:
I. Konnossemente, mit Ausnahme des
dem Führer des Seeschiffes behändigten
und als solches bezeichneten
Konnossementsexemplars,
a) sofern die Papiere über ganze
Schiffsladungen lauten . .
b) sofern die Papiere über Theilladungen
oder Stückgüter lauten:
1. bei Beförderung von Gütern
nach oder von Häfen der
Nord- und Ostsee .
2. bei Beförderung von Gütern
nach oder von anderen Häfen
II. Ladescheine mit Ausnahme des
dem Führer des Flussschiffes behändigten
und als solches bezeichneten
Exemplars, sowie Einlieferungsscheine
der Frachtführer im
Flussschifffahrtsverkehr über Sendungen,
bezüglich deren ein Ladeschein
nicht ausgestellt ist,
a) sofern die Papiere über ganze
Schiffsladungen lauten . .
b) sofern die Papiere über Theilladungen
oder Stückgüter lauten
HI. Frachtbriefe , Beförderungsscheine,
Gepäckscheine, Packet
adressen, sowie andere, eines der
‘bezeichneten Papiere ersetzende
Schriftstücke,
a) sofern die Papiere über ganze
Wagenladungen im Eisenbahnverkehr
lauten . .
b) in allen übrigen Fällen im Landtransportverkehr
Befreit sind:
1. Frachtpapiere, aus denen sich
ergiebt, dass. der Betrag der
Fracht die Summe von einer
Mark nicht übersteigt;
2. Gepäckscheine, die über das Gepäck
der Reisenden ausgestellt
sind.
M
80
10
30
30
10
20
10
von jedem einzelnen
Schriftstück ;
falls dasselbe
jedoch über die
Ladung mehrerer
Schiffsgefässe
oder Eisenbahnwagen
lautet, von
jeder Schiffs- oder
Wagenladung,
und falls mehrere
für verschiedene
Empfänger bestimmte
Stückgutsendungen
in
einer Eisenbahnwagenladung
vereinigt
(Sammelladung)
mit einem
Frachtpapier zur
Beförderung aufgeliefert
werden,
von jeder einzelnen
Sendung.