Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Besondere  Polizeibehörden.  149

aus  dem  Oberbürgermeister  und  Polizeidirektor,  einem  Polizeibürgermeister,
zwei  Justizbürgermeistern  und  vierzehn  Stadträten,  die  sich  unter  vier
Departements,  den  Polizeimagistrat,  das  Stadtgericht,  das  Waisengericht  und
das  Wettgericht,  d.  h.  Handelsgericht,  verteilten  und  nur  für  gewisse  Angelegenheiten,
  wie  Präsentation  zu  Kirchen=  und  Schulstellen,  Wahl  neuer
Magistratsmitglieder  u.  dgl.  zusammentraten.

Trotz  der  vollständigen  Abhängigkeit  der  Magistrate  von  den  staatlichen
Behörden  namentlich  den  Steuerräten  und  den  Kriegs=  und  Domänenkammern
schien  man  für  einige  Zweige  der  städtischen  Verwaltung  besondere  Staatsbehörden
  nicht  entbehren  zu  können.  Schon  Friedrich  Wilhelm  I.  hatte  daher
den  Magistraten  staatliche  Exekutivorgane,  die  Polizeiausreuter  und  in  Berlin
noch  die  Polizeimeister  untergeordnet.  Friedrich  der  Große  ging  noch  einen
Schritt  weiter.  Am  20.  2.  1742  wurde  als  oberster  Polizeichef  für  Berlin
ein  besonderer  Polizeidirektor  bestellt,  und  ihm  die  Leitung  der  Polijzeiverwaltung
  ausschließlich  übertragen.!)  Das  Reglement  von  1747  fügte  dann
die  Polizeiverwaltung  wieder  derart  in  den  Geschäftskreis  des  Magistrats  ein,
daß  es  das  Amt  des  Polizeidirektors  mit  dem  des  Stadtpräsidenten  oder
nach  heutiger  Ausdrucksweise  das  des  Polizeipräsidenten  und  Oberbürgermeisters
vereinigte,  während  dem  Magistrate  die  Beschlußfassung  nach  kollegialer  Beratung
  gebührte.  Jedenfalls  war  aber  die  Ausführung  dieser  Beschlüsse  ausschließlich
  dem  königlichen  Beamten,  dem  Polizeidirektor,  vorbehalten.

Nach  dem  Vorbilde  der  von  Friedrich  Wilhelm  I.  in  Berlin  eingeführten
  Polizeimeister  wurden  am  12.  5.  1746  auch  für  Breslau  vier
unmittelbar  unter  der  Kriegs=  und  Domänenkammer  stehende  Polizeiinspektoren,
einer  für  jedes  Viertel  der  Stadt,  bestellt..)  Denselben  wurde  die  Sorge
für  Beobachtung  des  Straßenpolizeireglements,  die  Erkundigung  nach  der
Beschäftigung  der  in  ihrem  Viertel  wohnenden  Leute,  die  Wegschaffung  liederlichen
  Gesindels,  das  Einwohnermeldewesen,  die  Aufsicht  über  liederliche
Häuser,  über  Brunnen,  Röhren,  Laternen,  die  Feuerpolizei,  die  Aufsicht  über
Maß=  und  Gewichtswesen,  die  Polizei  bei  Schlägereien  und  Einquartierungsprozessen
  übertragen.  Sie  hatten  nach  ihrer  Instruktion  zwar  den  Befehlen
und  Ordnungen  des  Magistrats  in  Polizeisachen,  „welche  ohnedem  in  den
Hauptstädten  auf  Approbation  der  Kriegs=  und  Domänenkammer  ergehen,“
Folge  zu  leisten,  waren  aber  im  übrigen  als  unmittelbar  von  der  Kammer
abhängige  Beamte  anzusehen,  weshalb  ihnen  auch  die  Eximierten  unterworfen

1)  Mylius,  C.  C.  M.  Cont.  II,  Nr.  7  u.  8.
2)  Korn  II,  1,  S.  327,  Nr.  39;  die  Instruktion  v.  19.  5.  1746  ebenda,  S.  330,
Nr.  40.