Besondere Polizeibehörden. 149
aus dem Oberbürgermeister und Polizeidirektor, einem Polizeibürgermeister,
zwei Justizbürgermeistern und vierzehn Stadträten, die sich unter vier
Departements, den Polizeimagistrat, das Stadtgericht, das Waisengericht und
das Wettgericht, d. h. Handelsgericht, verteilten und nur für gewisse Angelegenheiten,
wie Präsentation zu Kirchen= und Schulstellen, Wahl neuer
Magistratsmitglieder u. dgl. zusammentraten.
Trotz der vollständigen Abhängigkeit der Magistrate von den staatlichen
Behörden namentlich den Steuerräten und den Kriegs= und Domänenkammern
schien man für einige Zweige der städtischen Verwaltung besondere Staatsbehörden
nicht entbehren zu können. Schon Friedrich Wilhelm I. hatte daher
den Magistraten staatliche Exekutivorgane, die Polizeiausreuter und in Berlin
noch die Polizeimeister untergeordnet. Friedrich der Große ging noch einen
Schritt weiter. Am 20. 2. 1742 wurde als oberster Polizeichef für Berlin
ein besonderer Polizeidirektor bestellt, und ihm die Leitung der Polijzeiverwaltung
ausschließlich übertragen.!) Das Reglement von 1747 fügte dann
die Polizeiverwaltung wieder derart in den Geschäftskreis des Magistrats ein,
daß es das Amt des Polizeidirektors mit dem des Stadtpräsidenten oder
nach heutiger Ausdrucksweise das des Polizeipräsidenten und Oberbürgermeisters
vereinigte, während dem Magistrate die Beschlußfassung nach kollegialer Beratung
gebührte. Jedenfalls war aber die Ausführung dieser Beschlüsse ausschließlich
dem königlichen Beamten, dem Polizeidirektor, vorbehalten.
Nach dem Vorbilde der von Friedrich Wilhelm I. in Berlin eingeführten
Polizeimeister wurden am 12. 5. 1746 auch für Breslau vier
unmittelbar unter der Kriegs= und Domänenkammer stehende Polizeiinspektoren,
einer für jedes Viertel der Stadt, bestellt..) Denselben wurde die Sorge
für Beobachtung des Straßenpolizeireglements, die Erkundigung nach der
Beschäftigung der in ihrem Viertel wohnenden Leute, die Wegschaffung liederlichen
Gesindels, das Einwohnermeldewesen, die Aufsicht über liederliche
Häuser, über Brunnen, Röhren, Laternen, die Feuerpolizei, die Aufsicht über
Maß= und Gewichtswesen, die Polizei bei Schlägereien und Einquartierungsprozessen
übertragen. Sie hatten nach ihrer Instruktion zwar den Befehlen
und Ordnungen des Magistrats in Polizeisachen, „welche ohnedem in den
Hauptstädten auf Approbation der Kriegs= und Domänenkammer ergehen,“
Folge zu leisten, waren aber im übrigen als unmittelbar von der Kammer
abhängige Beamte anzusehen, weshalb ihnen auch die Eximierten unterworfen
1) Mylius, C. C. M. Cont. II, Nr. 7 u. 8.
2) Korn II, 1, S. 327, Nr. 39; die Instruktion v. 19. 5. 1746 ebenda, S. 330,
Nr. 40.