Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

gabe der Verordnung vom 2B. Fe- 
bruar 1822. 
Insbesondere 
a) Anlegung der Holzschläge und Lei- 
tung der Holzfällungen nach den 
durch den Forstrath aufgestellten 
Nutzungs-Planen, in fo fern sich 
keine Anstände hicbei ergeben. Let- 
tere sind durch Rücksprache mit dem 
Forstrathe zu erledigen, oder, im 
Falle sich die Kammer mit ihm nicht 
bereinigen könnte, dem Finanz-Mie 
nisterium vorzulegen. 
b) Bestimmung der Perwendung des 
erxhauenen Holzes und der sämtli- 
cheu Forst-Erzeugnisse; namentlich 
Verwerthung des Materials und 
Regalirung der Preise des Holzes 
und der Forst-Neben-Nutzungen; 
Erkenntniß über die dießfallsigen 
Verkäufe und Verleihungen. 
c) Auoführung der Wald-Culturen 
und Abschließung der deßhalb erfor- 
derlichen Accordo, 
d) Bestimmung der bei Wald-Aus- 
stockungen anzusehenden Surrogat- 
Gelder für entgehende Wildfuhr 
und Aekerich-Rutbung. 
e#)Autsicht und Leitung des Betriebs 
und der Verwaltung der Flöftereien, 
Holzgärten, Torfavbuben; Reguli- 
rung der Verkaufs-Preise 2c. 2c. 
Aufüsicht über die Verwaltung der 
Jagden, Genehmigung der Jagd- 
Pacht-Accorde, Erkennung über 
Jagdgerechtigkeiten, der Gemeinden, 
Corporatien#en, Privaten 2c., Erle- 
digung der Anstände bei Koppel- 
jagden; Regulirung der Surrogat- 
Gelder für Hunde-Aufstockung und 
Genehwigung der Ablöfungs-Ver- 
tträge hierüber nach Maßgabe der 
gesetzlichen Normen; Verwendung 
und Verwerchung der Jagd-Rutun- 
gen 2c. 1c, 
K6. 
3.) Der Zehnten und Theilgebühren 
an Frucht, Wein, Heu und Ochmd, 
namentlich: 
# Anordnung und Genehmigung der- 
Ichene-Perleihungs-Accorde, und 
zwar in Ansehung der Fruchtgefälle 
auf ein oder mehrere Jahre, in An- 
sehung, der Weingefälle aber in der 
Resel vur auf längere Zeit und an 
die Gemeinden nach den diffalls be- 
steheuden besondern Vorschriften- 
1) Genehmigung des Selbst-Einzugs 
von Frucht-2c. Zehnien, wenn solche 
nicht im, angemessenf. Preisen ver- 
pachret werden, und besynders wenn
	        
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