gabe der Verordnung vom 2B. Fe-
bruar 1822.
Insbesondere
a) Anlegung der Holzschläge und Lei-
tung der Holzfällungen nach den
durch den Forstrath aufgestellten
Nutzungs-Planen, in fo fern sich
keine Anstände hicbei ergeben. Let-
tere sind durch Rücksprache mit dem
Forstrathe zu erledigen, oder, im
Falle sich die Kammer mit ihm nicht
bereinigen könnte, dem Finanz-Mie
nisterium vorzulegen.
b) Bestimmung der Perwendung des
erxhauenen Holzes und der sämtli-
cheu Forst-Erzeugnisse; namentlich
Verwerthung des Materials und
Regalirung der Preise des Holzes
und der Forst-Neben-Nutzungen;
Erkenntniß über die dießfallsigen
Verkäufe und Verleihungen.
c) Auoführung der Wald-Culturen
und Abschließung der deßhalb erfor-
derlichen Accordo,
d) Bestimmung der bei Wald-Aus-
stockungen anzusehenden Surrogat-
Gelder für entgehende Wildfuhr
und Aekerich-Rutbung.
e#)Autsicht und Leitung des Betriebs
und der Verwaltung der Flöftereien,
Holzgärten, Torfavbuben; Reguli-
rung der Verkaufs-Preise 2c. 2c.
Aufüsicht über die Verwaltung der
Jagden, Genehmigung der Jagd-
Pacht-Accorde, Erkennung über
Jagdgerechtigkeiten, der Gemeinden,
Corporatien#en, Privaten 2c., Erle-
digung der Anstände bei Koppel-
jagden; Regulirung der Surrogat-
Gelder für Hunde-Aufstockung und
Genehwigung der Ablöfungs-Ver-
tträge hierüber nach Maßgabe der
gesetzlichen Normen; Verwendung
und Verwerchung der Jagd-Rutun-
gen 2c. 1c,
K6.
3.) Der Zehnten und Theilgebühren
an Frucht, Wein, Heu und Ochmd,
namentlich:
# Anordnung und Genehmigung der-
Ichene-Perleihungs-Accorde, und
zwar in Ansehung der Fruchtgefälle
auf ein oder mehrere Jahre, in An-
sehung, der Weingefälle aber in der
Resel vur auf längere Zeit und an
die Gemeinden nach den diffalls be-
steheuden besondern Vorschriften-
1) Genehmigung des Selbst-Einzugs
von Frucht-2c. Zehnien, wenn solche
nicht im, angemessenf. Preisen ver-
pachret werden, und besynders wenn