Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

gegründeter Verdacht einer Collusion 
gegen die Zehentherrschaft poxliegt; 
Leitung des Selbst -Einzuges der 
Wein-Zehnten, welcher bei diesen 
in der Regel eintritt, wenn sie nicht 
durch mehrjährige Verpachtung um 
den Werth des vorherigen Ertrags 
untergebracht werden, 
) Erkennung über gesetzlich erlaubte 
Ablösung einzelner Zehent-Gefälle 
nach den in dem Geseße hierüber 
gegebenen Bestimmungen, unter 
Lierteljähriger Berichts= Erstattung 
hierüber an das Finanz-Ministe- 
rium, 
#) Erkennung über Anstandsfälle bei 
den nach der Verordnung vom :. No- 
vewber 1631 von den Cameraläm= 
tern abhaͤngigen Concesüons-Erthei- 
lungen zu Cultur-Veränderungen 
von Gärten, Ländern, Ackern und 
Wiesen, deßgleichen über Anstands- 
fälle wegen des Ansatzes eines Abl5- 
sungs-Capitals für den entgehenden 
JZehemen bei Aufführung neuer Ge- 
bäude auf gebauten oder ungebauten 
Grundstücken, Concessions-Erthei- 
lung zu Anlegung neuer Weinberge, 
vwenn erhebliche Gründe dafür spre- 
chen. 
7, 
.) Gefälle aus Lehens, und Zinegä#- 
tern, als: 
#)Regulirung der Laudemlen, so weit 
si#e nicht burch Lagerbücher oder Her- 
kommen auf gewisse Sammen festge- 
stellt — und daher durch die Came- 
ral-Verwalter für ssch anzusetzen Kind. 
5) Aufsicht auf die Benützung der Froh- 
nen und Regulirung der Gegenlei- 
stungen an die Frohnpflichtigen, wenn 
fsolche nach Lagerbuchern oder Obser- 
vanz Statt finden, und dabei An- 
stände vorwalten. 
Erkennung über Verträge wegen 
Verwandlung ungemessener Frohnen 
in gemessene, ader der Natural-Froh- 
neu in Geld-Surragate. 
4) Erkennung uͤber Vertraͤge wegen 
Verwandlung. unstündiger Abgaben 
und der Laudemien in jahrliche staͤn- 
dige Abgaben. 
e) Erkeunung über die Ablösungs-Ver- 
traͤge wegen der gesetzlich ablösbaren 
Grund= Abgaben an Laudemien= 
Frohnen und Frehngeldern, Gölten 
und Geldzinsen; über Gesuche um 
Ablbsung anderer als der geseplich 
ablbsbaren Grundgesälle ist, wenn 
besondere Umstaͤnd- dafür frrechen,
	        
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