126
ten; namentlich Unter-Anweisung
desselben nach den von der Staats-
jede Finarz-Kammer auch pon den
in den übrigen Kreisen angeordne-
hauptkassen-Verwaltung den Kreis-
Finanzkammern halbjährig mitzu-
theilenden Hauptanweisungen und
Verfügung dißfallüger Abänderun=
gen im Laufe des Halbjahrs hin-
sichtlich der abgebenden Vreanitun-
gen auf das von den empfangenden
Behoͤrden an die betreffende Kreis- genauer Aufsicht auf die ausfuͤhren-
Finanzkammer unmittelbar zu rich- den Beamten.
tende Auffunen. K. 11.
3.) Einziehung monatlicher Ueber- bb) insichtlich des Weins:
sichten von den Cameral-Aemtern 1.) Zeitliche Einziehung der sogenann-
über die verkauften und vorrächi- ten Vorherbst = Berichte, oder der
gen Fruͤchte, mit Auzeige des eige- Schaͤtzungen der muthmaßlichen Ein-
nen Erfordernisses und des dispo- nahmen an Wein und der davon zu
niblen Ueberrests, der laufenden bestreitenden Ausgaben von den be-
Preise, der Brodtaren, der Aus- treffenden Cameralámtern.
sschten auf künftige Erndten, und 3#.) Vorlegung der Ergebnisse dieser
anderer auf den Fruchthandel ein- Berichte an das Finanz-Ministerium
wirkenden Verhältnisse. einige Wochen vor dem Eintritt der
4.) Schleunige Mittheilung des Er- Weinlese, mit Berechnung des zu er-
gebnisses der monatlichen Ueber- wartenden Ueberschusses, oder des er-
sschten (3) an die Staakshaupt- forderlichen Zuschusses für Ausgaben,
kassen= Verwaltung, welche den in Ansehung welcher die Weingegend,
Finanz-Kammern die Anordnun- we Hi angesprochen werden können,
gen des Finanz-Ministerums we- zu bezeichnen ist. «
gen des Frucht-Verkaufs im Allge- 3.) Ausfährung der hicrauf ergehenden
meinen von Zeit zu Zeir zugehen allgemeinen Anordnungen des Finanz-
läße, und zwar in der Art, daß Ministeriums wegen der Abgaben an
ten Verkäufen Kenmtniß erhält.
5.) Anordnung der Frucht-Verkäufe
im Einzelnen, je nach Umständen,
entweder aus freier Hand, oder im
Aufstreiche, und zweckmäßige Lei-
tung derselben mit umsichtiger Be-
achtung der Verhältnisse und unter