Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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ten; namentlich Unter-Anweisung 
desselben nach den von der Staats- 
jede Finarz-Kammer auch pon den 
in den übrigen Kreisen angeordne- 
hauptkassen-Verwaltung den Kreis- 
Finanzkammern halbjährig mitzu- 
theilenden Hauptanweisungen und 
Verfügung dißfallüger Abänderun= 
gen im Laufe des Halbjahrs hin- 
sichtlich der abgebenden Vreanitun- 
gen auf das von den empfangenden 
Behoͤrden an die betreffende Kreis- genauer Aufsicht auf die ausfuͤhren- 
Finanzkammer unmittelbar zu rich- den Beamten. 
tende Auffunen. K. 11. 
3.) Einziehung monatlicher Ueber- bb) insichtlich des Weins: 
sichten von den Cameral-Aemtern 1.) Zeitliche Einziehung der sogenann- 
über die verkauften und vorrächi- ten Vorherbst = Berichte, oder der 
gen Fruͤchte, mit Auzeige des eige- Schaͤtzungen der muthmaßlichen Ein- 
nen Erfordernisses und des dispo- nahmen an Wein und der davon zu 
niblen Ueberrests, der laufenden bestreitenden Ausgaben von den be- 
Preise, der Brodtaren, der Aus- treffenden Cameralámtern. 
sschten auf künftige Erndten, und 3#.) Vorlegung der Ergebnisse dieser 
anderer auf den Fruchthandel ein- Berichte an das Finanz-Ministerium 
wirkenden Verhältnisse. einige Wochen vor dem Eintritt der 
4.) Schleunige Mittheilung des Er- Weinlese, mit Berechnung des zu er- 
gebnisses der monatlichen Ueber- wartenden Ueberschusses, oder des er- 
sschten (3) an die Staakshaupt- forderlichen Zuschusses für Ausgaben, 
kassen= Verwaltung, welche den in Ansehung welcher die Weingegend, 
Finanz-Kammern die Anordnun- we Hi angesprochen werden können, 
gen des Finanz-Ministerums we- zu bezeichnen ist. « 
gen des Frucht-Verkaufs im Allge- 3.) Ausfährung der hicrauf ergehenden 
meinen von Zeit zu Zeir zugehen allgemeinen Anordnungen des Finanz- 
läße, und zwar in der Art, daß Ministeriums wegen der Abgaben an 
ten Verkäufen Kenmtniß erhält. 
5.) Anordnung der Frucht-Verkäufe 
im Einzelnen, je nach Umständen, 
entweder aus freier Hand, oder im 
Aufstreiche, und zweckmäßige Lei- 
tung derselben mit umsichtiger Be- 
achtung der Verhältnisse und unter
	        
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