Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

8.) Erkennung und Verfuͤgung in Faͤl- 
len, wo die Uneinbringlichkeit eikes 
Gefälls oder A#sstands einem Ber- 
säumnisse des Beamten zuzuschreiben 
ist. 
K. 14. 
6) Die Leitung und Controle des Etats- 
Kassen= und Rechnungswesens bei den, 
den Kammern untergeordneten Verwal- 
tern und ihren Unterrechnern, vorbe- 
hältlich der der Oberrechnungs-Kam- 
mer durch die Verordnung vom 15.De- 
cember 1818 übertragenen Oberaufsicht; 
namentlich 
½.) Prüfung der von den Beamten ge- 
fertigten Jahrs-Etats und Sorge für 
die Beobachrung derselben nach erfolg- 
ter Richtigstellung durch die Oberrech- 
nungs-Kammer; Aussicht gegen Ueber- 
schreitungen der Etatssätze durch Buch- 
fäührung öber die angewiesenen Aus- 
gaben; Berichts= Erstattung an das 
Finanz-Ministerium in Fällen, wo 
durch unvermeidliche Ausgaben die 
Etatosäße überschriteem werden müssen; 
2.) Ausübunk der unmiktelbaren Cassen= 
Controle gegen die Verwalter, mittelst 
Pröfung ihter periodischen Cassen= 
Berichte und Beobachkung des Ganges 
der Cassen- Werwaltung während des 
„Rechnungs" k#ss;: 
129 
3.) Abnahme der Rechnungen nach dem 
Jahresschlug; Sorge für jährliche Re- 
vision der Cassen nach den Resultchten 
des Abschlusses, und für Einhaltung 
des zur Rechnungs-Einsendung gege- 
benen Termins; Erkennung über Frist- 
verlängerungs-Gesuche, und Ahndung 
unerlaubter Verzögerungen; 
4t.) Sorge für unverweilte und zweck- 
mäßige Prüfung der Rechnungen, 
so wohl nach dem Calcuk als nach all- 
gemeinen und besfonders vorgeschrie- 
benen Verwaltungs-Grundsäßten; 
5.) Ertheilung der nöthigen Rezesse und 
Erledigung der Rechner; Verfägung 
der Ausfolge der Caurionen von abge- 
kommenen und absolvirten Beamten; 
6.) Jedesmalige Anzeige von enrdekten 
Kassenresten und Veruntrenungen der 
Rechner an das Finanz-Minlsterium 
und halbjährliche Berichts-Erstattung 
über solche bei den Gerichten zur Erle- 
digung anhängige Fälle. 
. 15. 
H). In Beziehung auf Ausgaben für all- 
#gemeine Staatszwecke: 
1.) Die Leitung des gesammten Hoch- 
bauwesens an Staatsgebauden, ohne 
Räcksiht auf ihre Bestimmung zu all- 
gemeinen oder besondern Zwecken der
	        
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