Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

IV. Abschnitt. 
Bestimmungen für die Kanzleien der Finanz- 
Kammern. 
K. 54. 
Sämtliche Angestellte bei der Kanzlei 
find verbunden, die ihnen übertragenen 
Geschäfte ohne Aufenthalt und mit Fleiß zu 
bearbeiten, den Weisüngen und Befehlen, 
welche ihnen der Director in Beziehung 
auf ihre amtlichen Obliegenheiten ertheilt, 
Gehorsfam zu leisten, insbesondere die Ge- 
setze und Verordnungen in Absicht auf 
unbefugte Mittheilung amtlicher Gegen- 
stände und Annahme von Geschenken ge- 
wissenhaft zu beobachten. 
Sie haben, so oft es der Dienst erfor- 
dert, nach der Bestimmung des Directors 
einander gegenseitig Auchölfe zu leisten. 
. 55. 
Die nähere Aufsicht über das Personale 
des Sekretariats, der Registratur und des 
Schreibtisches und dessen Thätigkeit, über 
Beobachtung der Kanzleistunden, Ver- 
thheilung der Arbeiten und möglichste Be- 
fdrderung derselben kommt betnjenigen Er- 
peditor zu, welchen der Director damit zu 
beauftragen für gut sindet. 
g. 66. 
Den Sekretaͤren liegt es ob, sowohl bei 
Eollegial-Sitzungen, ale bei der bureau- 
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mräßigen Erledigung von Geschäften, das 
Protokoll zu führen, und hierin regel- 
mäßig unter sich zu wechseln, die beschlos- 
senen Ausfertigungen, so fern sie hiezu 
beauftragr werden, zu entwerfen, die 
Reinschriften zu collationiren und zu con- 
trasigniren, die Erledigung der in einem 
Bureaus= oder Collegial= Protokoll enthal- 
tenen Gegenstände in dem Haupt-Dia- 
rium der Registratur noch an dem Tage 
des Vortrags zu bemerken, und die Pro- 
tokolle mit den Abten nach geschehener 
Ausfertigung an die Registratur ordnungs- 
mäsig zu übergeben. 
K. 57. 
Die Registratur hat die einkommenden 
Gegenstände in das Diarium einzutragen, 
die Vorakten denselben beizulegen, und, 
wenn Gefahr auf dem Verzug hafter, 
jene sogleich, außerdem aber längstens in- 
nerhalb à4 Stunden nach dem Einlaufe 
dem Director vorzulegen. Ebenfo find die 
von den Referenten von Amts wegen in 
Antrag gebrachten Verfügungen C. 30.) 
vor der Ausfertigung in das Diarium auf- 
zunehmen. 
Die Registratoren find, jeder in seinem 
Theil, für genaue Beobachkung des Re- 
gistratur-Planes, für Sammlung, Ordb- 
nung und Auseinanderhaltung der Akten, 
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