162 Relchsgerlchtliche Entscheldungen.
faciendi necessitatem“ I. 22 § 2 D. 19, 2) trifft bei
der Anlage einer Turbine in gleicher Weise zu, wie bei
der Herstellung einer Drehscheibe (Entsch. des Reichsoberhandelsgerichts
Bd. 23 S. 87) und der Lieferung
einer Mühleinrichtung für ein Mühlgebäude (Entsch. des
VI. Civilsenats des Reichsgerichts vom 24. Mai 1886
Nr. 45/86 u. Seuffert, Archiv N. F. Bd. 12 S. 158).
Für diesen aus einem Laufrade und einem darüber befindlichen
feststehenden Leitschaufelapparate zusammengesetzten
Wassermotor mußte zur Aufstellung ein Gerinne
und ein gemanerter Wasserschacht hergestellt werden. Mit
der Turbine war die Vorrichtung zur Kraftübertragung,
die Transmission, zu verbinden. Turbine und Transmission
waren in allen ihren Theilen der nach der
Wassermenge und dem Gefälle zu erzielenden Kraftwirkung
entsprechend zu gestalten. Die Kraftaufnahme= und die
Kraftübertrag schine mit ihren Lagern, Gerinne
und Schacht= d. die Turbinenaulage, bilden somit ein
auf dem Grundstücke der Beklagten hergestelltes Werk,
eine Art Bauwerk, das, wie die Arbeit des Unternehmers,
erst vollendet ist, wenn die bedungene Kraftwirkung der
Anlage sich an der Stelle, für welche sie bestellungsgemäß
bestimmt ist, in dem bedungenen Maße äußert.
Die Lieferung des Materials tritt auch hier der erst mit
der Herstellung der Betriebsfähigkeit abschließenden Thätigkeit
des Unternehmers gegenüber in den Hintergrund.
Die vorbehaltlose Annahme des Werks würde als Billigung
des Werks erachtel werden können und sodann
auch die Verpflichtung zur Bezahlung des bedungenen
Preises begründen (Dernburg, Pand. 3. Aufl. Bd. 2
S. 307). Läßt man einen Rücktritt wegen contractwidriger
Beschaffenheit des Werks zu (Dernburg,
Pand. Bd. 2 S. 306 Nr. 10), so würde die verschuldete
Unmöglichkeit der Rückgabe des Geleisteten die Verwirkung
des Rücktritts nach sich ziehen müssen. VI. Civilsenat
188/93. Urtheil vom 26. October 1893.