Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

182  1907

Vierä#stliche  Hescheinigung.

Gemäß  Artikel  2  des  Viehseuchen-Ubereinkommens  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  Österreich-Ungarn  vom  25.  Januar  1905  wird  hiermit  bescheinigt,
daß  die  umstehend  beschriebeunen  Tiere  von  mir  untersucht  und  gesund  befunden
wurden  und  daß  an  den  Herkunftsorten  und  in  deren  Nachbargemeinden  innerhalb
der  letzten  40  Tage  vor  der  Absendung  die  Rinderpest  oder  eine  andere  Soeuche,
hinsichtlich  deren  die  Anzeigepflicht  besteht  und  die  auf  umstehend  bezeichnete  Tiergattung
  übertragbar  ist,  nicht  geherrscht  hat.

,  den  19
E  Der  Bezirks-Tierarzt:

Bemerlung.  Das  vereinzelle  Aujireten  von  Milzbrand,  Nauschbrand,  Schweine-Noklauf  oder  Wut  in
einer  Nachbargemeinde  sieht  der  Ausstellung  des  Zeugnisses  nicht  enigegen,  isl  jedoch  auf  ihm  ersichtlich  zu  machen.

 

Sierärstlicher  Hefund  unmittelbar  vor  der  Verladung
auf  Eisenbahnen.

Umstehend  bezeichnete
habe  ich  heute  vor  der  Verladung  in
untersucht  und  gesund  befunden.

,  den  19

(Diensthenwel.  Der  Bezirks-Tierarzt: