Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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22.) Fuͤr ein Hnarsail zu ziehen Afl. — kr. 
gz.) Fär ein Fontanelle auf irgend ine Art zu machen. Affl. — kr. 
75.) Für die Anwendung des glübenden Eionss 32fl. —r 
1#4.) Für jede Anwendung des Brenn-Cplinders (morsa) .2fl. —kr. 
Anmerkung. Fuͤr jeden nachherigen Verband bei Nro. 11. 12. 3 und 14. 
wird ein Kranken-Besuch berechnet. 
r#.5.) Für die Eröffnung einer Schlagader, namentlich der Schlaf, ws, 
Ader 5fl. — kr 
16.) Für jeden Verband eines bedeurend großen, faulen, krebsi igen, an- 
steckenden und hiedurch gefährlichen Geschwürss —fl 36 kr. 
17.) Für die Behandlung eines großen, aber nicht asted Ge- 
schwürs, wöchentlich überhaut 2fl. 42kr. 
18.) Fuͤr die Behandlung eines einfachen Geschwürs, das einen ganz 
einfachen Verband etfordert. mit Einschluß des taͤglichen Verbands, 
wöchentli ch 1fl. Sokr. 
19.) Für die rte eines i T bis zur ve- 
lung 1fl. Zokr. 
20.) Fuͤr die Vehandlung 
a) eines gewöhnlichen groͤßeren Abscesses samt der Oeffnung auf je- 
den Gang — fl. 15krr. 
1) bei einem Ploas, Abscesle und sehr tief unter den Muskeln liegen- 
den Abscessen. 
#) für die kunstmaͤßige Oeffnung derselben. Jsl. bis 5fl. — kr. 
6) für jedes spaätere wiederholte Oesssen .Iffl. -kr. 
à1.) Bei Quetschungen und leichten Verwundungen, 
a) fuͤr den ersten Geng Jfl. a24kr. 
5) für jeden weiteren gleich einem Kranken= Vesuche. 
z22.) Bei Verbrennungen 
P). wenn sie unbedeutend sind, für die ganze Behandlung1fl. —kr. 
BH) wenn sie bedeutend sind
	        
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