Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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nach  Linten  A441.  —kr

b)  auf  die  Seittet.  .  iuiufl.  —kr.
111.)  Fuͤr  bie  Einrichtung  der  vollkommenen  Verrenkung  des  Unterfußes

aus  dem  Kniegelenk  nach  hinten  24  fl.  —-kr.

112.).  Fuͤr  die  Einrichtung  der  Berrenkung  der  Kniescheibe  ..  3Bfl.  —  kr.
113.)  Fuͤr  die  Einrichtung  der  vollkommenen.  Auslenkung  der  Hand  oder

des  Vorderfußes  .  .nvoffl.  bis  16fl.

114.)  Fuͤr  die  vollkommene  Einrichtuns  des  Schenkelkepss  KAafl.  bis  zöfl.

#Wmerkung.  Sollte  bei  irgend  einer  Verrenkung  ein  Bruch  damut  verbunden
  seyn,  so  wird  dieser  besonders  gerechnet.  Bei  der  Einrichtung
  einer  schoh  orralteten  Verrenkung,  wird  die  Vorbereitungs-Kur
  nach  Umständen  besonders  bezahlt.
½75.)  Für  eine  Schußpocken=  J#npfung,  gleich  den  erzten.
116.)  Für  einen  Zahn  auszuziehen  Jfl.  #kr.
117.)  Für  Brennen  und  Plombiren  je  für  einen  gZahn  fl.  kr.
118.)  Für  Aderlassen
a)  auf  dem  Lande,  wie  für  einen  Krankenbesuch,
b)  in  der  Stdtttttee  —  fl.  a24kr.
he)  an  gefährlichen  Orten  ....  Zokr  bis  4okr.
40  mit  der  Lanzette,  wenn  nämlich  socches  usbrücuch  verlangt  wird  #fl.  —kr.
19.)  Bei  Einsprihungen  sn  die  Ohren,  Nase  und  den  Hals  für  jeden
Gang  samt  der  Bemähung,  wie  für  einen  Krankenbesuch.
120.)  Für  Einsprißung  in  die  —  bei  i  Krankbeiten  der  weiblichen

  Geschlechtstheile  fl.  24  kr.
21.)  Für  ein  Klystier  zu  sesen  ffl.  24kr.
z32.)  Für  Seidelbast  zu  sehen,  und  zu  verbinden.  wochentlich  Affl.  —kr.

175.)  Für  ein  Blasenpflaster  zu  sehen,  so  wie  für  den  jedesmaligen  Verband,
  gleich  einem  Krankenbesuche,
bei  ansteckenden  Krankheitten  fl.  zkkr.
224.)  Fuͤr  Senfpf  asler  zu  setzen
a)für  eines,  gleich  einent  Krankenbesuche,
d)  für  jedes  weitere  zu  gleicher  Zeitt  fl.  Akr.