Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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aa) eines Wund-Arztes erster Klasse... . . ein Pferbd ohne Reitknecht. 
Wenn jedoch die Operation nothwendig das Mitbringen eines 
Gehuͤlfen und das Mitfuͤhren von Maschinen, groͤßerer 
Bandagen, vieler Instrumente fordert, eine Chaise mit zwei Pferden. 
bb) eines Wund-Arztes der übrigen Klassen 
a# bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Stunden 0 
B) bei einer größeren Entfernung ein Pferd ohne Reitknecht. 
C.) Der Hebärzte. 
Für Anwohnung bei der Medizinal, Biste tation gleich dem Wund, Arzt 
erster Klasse. 
D.) Der Hebammen. 
Fär diese Anwohnung tüglich 
a) im Wohnort -·- .---—fc-20k·r. 
b) außerhalb desselben ör alles und lles . . . —fl. a4hkr. 
E.) Der höheren Tbierärztee 
1I.) För einen gusführlichen Bericht — fl. 15 r. 
1#.) Für die Besorgung der kranken Thiere eines eber“ u Dre 
in Epizootjefällen auf einen ganzen Tag . .·.-fl.-kk. 
Z)FuremcnSeuchPerjchtaqdnoOberamt.. ...-—-,fl.15kr. 
4.) Fuͤr das Anwohnen bei der Medizinal-Visitatjon, und 
5.) Reise-Entschädigung bei. Verrichtungen außerhalb des Wohnorts, 
gleich dem Wund-Arzte erster Klasse.
	        
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