Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Instruktion bezeichnet, ist einem eigenen 
Vorsteher, der zugleich der erste Haupt- 
Lehrer der Anstalt ist, uͤbertragen. Ihm 
werden nach dem sich ergebenden Bedürf- 
nisse Gehülfen für die Aufsicht und den 
Unterricht beigegeben, für einzelne Unter- 
richts-Fächer aber, als für den Unterricht 
in der Religion, im Zeichnen, in der Musik 
und in Hand-Arbeiten besondere Lehrer 
anßer der Anstalt bestellt und belohnr. 
Die ganze Anstalt mit ihren Lrern 
und Zöglingen steht zunächst umer der 
beständigen Aufsicht einer eigenen Orts- 
bcchörde, die aus dem Oberamtmann und 
den Stadtpfarrern beider Konfessionen zu 
Gmünd gebildet wird. Diese Behdrde 
ist berechtigt, die Vorsteher, wie einzelne 
Lehrer der Anstalt in ihre Sitzungen zu 
berufen, so oft sie es nöthig findet, und 
ihre Ansichten zu vernehmen. 
Die Ober-Aufsicht und Leitung der An- 
stalt wird von dem Ministerium des Innern 
und des Kirchen= und Schulwesens und 
zwar zunächst durch eine aus Delegirten 
desselben gebildete Kommission, bei welcher 
sich jederzeit Mitglieder des evangelischen 
Consisioriums und des katholischen Kir- 
chenrathe besinden werden, ausgenbt. 
Die örtliche Aussichtsbehörde erhält 
den Namen Aufsichts-Commission, die mit 
der Ober-Aufsicht beauftragte Stelle den 
194 
Namen Oberaufsichts-Commission fuͤr die 
Taubstummen= und Blinden-Aunstalt. 
Art. 4. 
Die allgemeinen Bedingungen der Auf- 
nahme eines Zöglings in das Institut sind 
folgende: " 
1.) Derselbe muß das siebente Jahr zu- 
rückgelegt und darf das zwölfte noch 
nicht angetreten haben. Ausnahmen 
von dieser Regel können nur durch 
ganz besonders dringende Gründe 
gerechtfertigt werden. 
2.) Der Aufzunehmende muß die Schuz- 
pocken-Impfung erstanden haben, und 
darf mit keinem ansteckenden oder 
ekelhaften Uebel behafter seyn; über- 
haupt wird ein Gesundheitszustand 
vorausgesetzt, der dem Zweck der 
Aufnahme, der geistigen Vildung der 
Zöglinge, außer dem Mangel des 
Gesichts oder des Gehörs und der 
Sprache, keine weiteren Hindernisse 
in den Weg lege. 
5.) Der Mangel des Gesichts oder des 
Gehbrs und der Sprache darf nicht 
blos vorübergehend, sondern muß für 
unheilbar erkannt seyn, überhaupt 
können 
.) nur bildungefähige Kinder aufge- 
nommen werden, weshalb man sich 
vorbehklt, nach Verfluß der ersten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.