Instruktion bezeichnet, ist einem eigenen
Vorsteher, der zugleich der erste Haupt-
Lehrer der Anstalt ist, uͤbertragen. Ihm
werden nach dem sich ergebenden Bedürf-
nisse Gehülfen für die Aufsicht und den
Unterricht beigegeben, für einzelne Unter-
richts-Fächer aber, als für den Unterricht
in der Religion, im Zeichnen, in der Musik
und in Hand-Arbeiten besondere Lehrer
anßer der Anstalt bestellt und belohnr.
Die ganze Anstalt mit ihren Lrern
und Zöglingen steht zunächst umer der
beständigen Aufsicht einer eigenen Orts-
bcchörde, die aus dem Oberamtmann und
den Stadtpfarrern beider Konfessionen zu
Gmünd gebildet wird. Diese Behdrde
ist berechtigt, die Vorsteher, wie einzelne
Lehrer der Anstalt in ihre Sitzungen zu
berufen, so oft sie es nöthig findet, und
ihre Ansichten zu vernehmen.
Die Ober-Aufsicht und Leitung der An-
stalt wird von dem Ministerium des Innern
und des Kirchen= und Schulwesens und
zwar zunächst durch eine aus Delegirten
desselben gebildete Kommission, bei welcher
sich jederzeit Mitglieder des evangelischen
Consisioriums und des katholischen Kir-
chenrathe besinden werden, ausgenbt.
Die örtliche Aussichtsbehörde erhält
den Namen Aufsichts-Commission, die mit
der Ober-Aufsicht beauftragte Stelle den
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Namen Oberaufsichts-Commission fuͤr die
Taubstummen= und Blinden-Aunstalt.
Art. 4.
Die allgemeinen Bedingungen der Auf-
nahme eines Zöglings in das Institut sind
folgende: "
1.) Derselbe muß das siebente Jahr zu-
rückgelegt und darf das zwölfte noch
nicht angetreten haben. Ausnahmen
von dieser Regel können nur durch
ganz besonders dringende Gründe
gerechtfertigt werden.
2.) Der Aufzunehmende muß die Schuz-
pocken-Impfung erstanden haben, und
darf mit keinem ansteckenden oder
ekelhaften Uebel behafter seyn; über-
haupt wird ein Gesundheitszustand
vorausgesetzt, der dem Zweck der
Aufnahme, der geistigen Vildung der
Zöglinge, außer dem Mangel des
Gesichts oder des Gehörs und der
Sprache, keine weiteren Hindernisse
in den Weg lege.
5.) Der Mangel des Gesichts oder des
Gehbrs und der Sprache darf nicht
blos vorübergehend, sondern muß für
unheilbar erkannt seyn, überhaupt
können
.) nur bildungefähige Kinder aufge-
nommen werden, weshalb man sich
vorbehklt, nach Verfluß der ersten