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2. Des Koͤnigl. katholischen Kirchenraths.
Die dicejährige Dienst- Präfung der katholischen Geistlichen betreffend.
Die Dienstprüfung der katholischen Geist-
lichen für Kirchenstellen wird im laufen-
den Jahre auf den 20. Juni und die fol-
genden Tage festgesetzt, ohne daß zu einer
andern Zeit oder in einem andern Orte
eine auPerordentliche Prüsung Statt sin-
det.
Dabei werden nur diejenigen Geistlichen
zugelassen, welche im Jahre 1320 und
früher Priester geworden sind.
Die Candidaren haben sich vier Wochen
vorher schriftlich dahier zu melden, und,
wenn keine Abweisung erfolgt, am Montag
den 9. Juni Nachmittags um vier Uhr
auf der diesseitigen Kanzlei zum Einschreie
ben zu erscheinen.
Uebrigens bezieht man sich auf die im
Staats= und Regierungs = Blatt vom
16. Februar 1819 S. 111. bebannt ge-
machten Anordnungen.
Stuttgart den 15. Februar 18-:3.
Camerer.
5. Des Königl. Studienraths.
) Die Bestimmung der nächsten Aussichto-Bebürde über die lateinischen Schulen des Königreichs
betressend.
Man sülht sich durch mehrere Anfragen
wegen der Scholarchate, welchen die Auf-
sicht über die lateinischen Ortoschulen zu-
stehe, zu der Bekanntmachung veranlaßt,
daß nach der gesehlichen Bestimmung des
Verwaltungs-Edikts vom 11. März 1832
(Staats= und Regierungs = Blatt 1822
NRro. 17.) der Kirchen-Convent eben so
für die lateinischen Lehr-Anstalten, (mit
Ausnahme der, dem Königl. Studienrath
unmittelbar untergeordneten höhern An-
stalten) wie für die deutschen Schulen das
Scholarchat bilde.
Bei den Schulvisitationen haben nur
diejenigen Mitglieder des Kirchen -Con-
vents, welche bisher die durch die Commun-
Ordnung festgesehten Taggelder bezogen
haben, diese Taggelder auch künftig zu
beziehen.
Noch will man verordnet haben, daß
künftig nicht nur diejenigen Rektoren,
welche nach dem Rescript vom :5. Decem-
ber 1812 zu Mitgliedern der Scholarchate
ernannt worden, aber jebt nach der neuesten
Bestimmung des angeführten Verwal-
tungs-Edikts es zu seyn aufhren, sondern