Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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2. Des Koͤnigl. katholischen Kirchenraths. 
Die dicejährige Dienst- Präfung der katholischen Geistlichen betreffend. 
Die Dienstprüfung der katholischen Geist- 
lichen für Kirchenstellen wird im laufen- 
den Jahre auf den 20. Juni und die fol- 
genden Tage festgesetzt, ohne daß zu einer 
andern Zeit oder in einem andern Orte 
eine auPerordentliche Prüsung Statt sin- 
det. 
Dabei werden nur diejenigen Geistlichen 
zugelassen, welche im Jahre 1320 und 
früher Priester geworden sind. 
Die Candidaren haben sich vier Wochen 
vorher schriftlich dahier zu melden, und, 
wenn keine Abweisung erfolgt, am Montag 
den 9. Juni Nachmittags um vier Uhr 
auf der diesseitigen Kanzlei zum Einschreie 
ben zu erscheinen. 
Uebrigens bezieht man sich auf die im 
Staats= und Regierungs = Blatt vom 
16. Februar 1819 S. 111. bebannt ge- 
machten Anordnungen. 
Stuttgart den 15. Februar 18-:3. 
Camerer. 
5. Des Königl. Studienraths. 
) Die Bestimmung der nächsten Aussichto-Bebürde über die lateinischen Schulen des Königreichs 
betressend. 
Man sülht sich durch mehrere Anfragen 
wegen der Scholarchate, welchen die Auf- 
sicht über die lateinischen Ortoschulen zu- 
stehe, zu der Bekanntmachung veranlaßt, 
daß nach der gesehlichen Bestimmung des 
Verwaltungs-Edikts vom 11. März 1832 
(Staats= und Regierungs = Blatt 1822 
NRro. 17.) der Kirchen-Convent eben so 
für die lateinischen Lehr-Anstalten, (mit 
Ausnahme der, dem Königl. Studienrath 
unmittelbar untergeordneten höhern An- 
stalten) wie für die deutschen Schulen das 
Scholarchat bilde. 
Bei den Schulvisitationen haben nur 
diejenigen Mitglieder des Kirchen -Con- 
vents, welche bisher die durch die Commun- 
Ordnung festgesehten Taggelder bezogen 
haben, diese Taggelder auch künftig zu 
beziehen. 
Noch will man verordnet haben, daß 
künftig nicht nur diejenigen Rektoren, 
welche nach dem Rescript vom :5. Decem- 
ber 1812 zu Mitgliedern der Scholarchate 
ernannt worden, aber jebt nach der neuesten 
Bestimmung des angeführten Verwal- 
tungs-Edikts es zu seyn aufhren, sondern
	        
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