Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

vielmehr  dieselbe  an  den  Richter  voriger

Instanz  zurückzuweisen  und  der  Ant  in
die  Kosten  dieser  Instanz  zu  verurtheilen
  sey;

.  in  der  Ationssache  von  dem  Gerichtshofe

zu  Ulm  zwischen  den  Erben  der  Lukretia
Kneff  zu  Würzburg,  Luten,  Anten,  und
der  Debitmasse-Curatel  des  verstorbenen
Königl.  Baierischen  General-Majors
von  Bubenhoven  zu  Winzingen,  O.  A.
Gmönd,  Latin,  Arin,  Vorzugsrecht  im
Gant  betreffend,  die  Berufung  wegen
Versäumung  der  gesetzlichen  Nothfrist
zu  Einreichung  der  Beschwerdeschrift
unter  Verurtheilung  der  Anten  in  die
Kosten  dieser  Instanz  von  Amts  wegen
verworfen.

Den  14.  Februar  wurde:

5.  in  der  Arionssache  von  dem  Gerichtshofe

zu  Eßlingen  zwischen  den  Post-Expeditoren
  Ottmann  und  Kiefer  zu  Strasburg,
  Kl.,  Aten,  nun  Anten,  und  dem
Gottlieb  Körner,  Kannenwirth  in  Ludwigsburg,
  Bekl.,  Anten,  nun  Aten,
Ansprüche  aus  einem  Hinterlegungs-=Contrakt
  betreffend,  das  unter  dem  5.
Obtober  1831  gefällte  reformatorische
oberstrichterliche  Erkenntniß  unter  Vergleichung
  der  Kosten  dieser  Instanz  für
purificirt  erkannt;

6.  in  der  Ationssache  von  dem  Gerichtshofe

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—

S

zu  Ellwangen  zwischen  der  Armen-Verwaltung
  daselbst,  Lntin,  Antin,  Wiederantin,
  und  der  Barbara,  Ehefrau  des
Aloyps  Abele,  von  Bühlerthann,  O.A.
Ellwangen,  Lutin,  Atin,  Wiederaf,
Vorzugsrecht  in  dem  Gant  ihres  Ehe,
manns  betrefsend,  die  Berufung  wegen
Mangels  an  der  appellabeln  Summe
verworfen.
Den  17.  Februar  wurde:

.  in  der  Ationssache  von  dem  Gerichtshose

zu  Ellwangen  zwischen  dem  Stadtrath
Stephan  Ziegler  in  Mergentheim,  Kl.,
Anten,  Wiederanten,  und  der  Wittwe
des  Kaufmanns  Martin  Schwarz  das
selbst,  unter  Beistand  ihres  Ehemanns,
als  gesehlichen  Kriegs-Wogts,  Bekl.,
Atin,  Wiederatin,  die  Windikation  einer
  contributionsamtlichen  Obligation
von  5o0  fl.  betreffend,  die  Berufung
wegen  Mangels  an  einer  gegründeten
Beschwerde  unter  Verurtheilung  des
Anten  in  die  Kosten  dieser  Instanz  von
Amts  wegen  verworfen.

Den  :u.  Februar  wurde:

.  in  der  Ationssache  von  dem  Gerichtshofe

zu  Eßlingen  zwischen  der  Gemeinde
Bittenfeld,  O.  A.  Waiblingen,  Belkl.,
Antin,  Wiederantin,  und  mehreren  in
den  Akten  genannten  Güter-Besihern
zu  Wolfsölden,  Kl.,  Aten,  Wiederaten,