Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Oekonomie-Verwalter des evangelischen 
Seminars und des Wilhelms-Stifts zu 
Tübingen, v. Yelin, ist unterm 30. v. M. 
die Erlaubnifi ertheilt worden, den Cha- 
rakter als Hauptmann fernerhin beibehal- 
ten, und die Armee= Uniform tragen zu 
dürfen. 
Unter demselben Tage wurden die Zoͤg- 
linge vierter Elasse der Offiziers-Bildungs- 
Anstalt, Unterlieutenants Hämmerlen. 
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und Starkloff in die Linie versetzt, und 
ist Ersterer beim dritten Infanterie-Re- 
gimente, Letzterer vorerst bei den Garnisons- 
Kompagnien eingetheilt. 
Dagegen ruͤcken die bisher in der dritten 
Classe befindlichen Zoͤglinge, Oberfeldwe- 
bel: Lindauer, v. Reizenstein, 
v. Schraishnon, Wilhelm v. Hügel 
und v. Eyb in die vierte Classe vor, und 
sind zu Unterlieutenants ernannt. 
H. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern: 
1. des Ministerium des Innern. 
# ) Die Vollziehung der Kdnigl. Deklaration über die staarerechrlichen Verhältnisse des vormals 
reichsunmittelbaren Adels betreffend. 
Zu Vollziehung der, Königl. Deklara- 
tion vom 3. December 18z, die staats- 
rechtlichen Verhältnisse des vormals reichs- 
unmittelbaren Adels betreffend, (Staats- 
und Regierungs-Blatt S. 39.# ff.) sind 
nicht allein die über die Annahme jener 
Bestimmungen ausgestellten Urkunden, son- 
dern auch die von den Betheiligten zu 
Folge des §. 3. der Königl. Deklaration 
abgegebenen Erklárungen über die wirk- 
liche Ansbbung der Patrimonial-Gerichts- 
barbeit, Forst-Gerichtsbarkeit und Orts- 
Polizei einer genauen Prüfung unterwor- 
(Mit ciucr Beilage) 
fen, und zu Erledigung der hiebei vorge- 
fundenen Anstände die geeigneten Einlei- 
tungen getroffen worden. 
Um jedoch durch die wenigen, jebt noch 
vorliegenden Anstände die Vollziehung des 
Ganzen nicht länger aufzuhalten, hat man 
für angemessen erachtet, einstweilen die in 
der Beilage verzeichneten Mitglieder des 
vormals reichsunmittelbaren Adels in die 
ihnen durch die gedachte Deklaration vom 
8. December 1#8a„: eingeräumten Rechte 
auf ihren namentlich beigefügten Besitzun- 
gen wirdlich einzuweisen.
	        
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