Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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denselben gefällte (S. 577. des Reg. 
Blatts v. J. 1822 eingerückte) Straf- 
Erkenntniß abgeändert, und Rekurrent 
wegen durch Cassen= Eingriffe gesehten 
Restes, welcher jedoch vor der Unter- 
wegen höchst unordentlicher Amts= und 
Cassen-Führung und Bedrückungen von 
Cassen-Gläubigern von der Stelle eines 
Forst-Cassiers und Rechts-Consüulenten 
cassirt, zu Bekleidung eines öffentlichen 
Amts für unfähig erklärt, und neben 
der Verbindlichkeit zum Ersaß der in 
erster und zweiter Instanz aufgegange- 
nen Kosten zu sechsmonatlicher Zucht- 
hausstrafe in Markgrôningen verur- 
theilt. 
Den 4. März worde: 
. in der Rekurssache des Schultheißen 
Dieter und Consorten von Dußlingen, 
O.A. Tübingen, das von dem Gerichts- 
hofe zu Tübingen unter dem 18. Okto- 
ber v. J. gefällte (S. 36. des Reg. 
Blatts v. J. 18: eingerlickte) Straf- 
Erkenntniß abgeändert, somit 
a) der suspendirte Schultheiß Dieter 
wegen Theilnahme an der: berrüglichen 
Vorspiegelung eines Verlusts- bei dem 
Zehend-Bestand im Jahr 18886 zu 
Bewürkung geringerer Preiß-Anste 
für die nicht gelieferten Früchte durch 
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suchung wieder ersetzt worden, auth 
vorgetragene Unwahrheiten in den aus- 
gestellten oͤffentlichen Zeugnissen, dann 
wegen Geschenk-Annahme unter er- 
schwerenden Umständen, gesetzwidriger 
Gebühren.-Bezüge und unstatthafter 
Zehrungen auf Kosten der niederm 
Commun-Diener und folcher Personen, 
welche Ansprüche an das Gemeinde= 
Vermögen zu machen hatten, endlich 
wegen Injurirung der Gemeinde-De- 
vutirten und wegen fonstiger Verfeh= 
lungen, neben der Verbindlichkeit zum 
Ersatz des verursachten Schadens, 
auch Confiskation der zum Geschenk 
erhaltenen a fl. 42 kr. der Schulthei- 
ßen-Stelle entsetzt, zu Bekleidung ei- 
nes öffentlichen Amts für unfdhig er- 
klärt, und zu vierwöchiger Gefäng- 
nißstrafe vorurtheilt; 
b) der suspendirte Gemeinde = Pfleger, 
Conrad Mök, wegen heimlicher Theil- 
nahme an dem befragten Zehend-Be- 
stand und Mitwürkung bei dem aus 
Veranlassung desselben versuchten Be- 
trug durch Mit-Ausstellung eines un- 
wahren öffentlichem Zeugnisses, geset- 
widriger Gebühren-Bezüge und un- 
statthafter Zehrungen, neben der Ver- 
bindlichkeit zum Schadens-Ersat seiner 
Stelle entsetzt, zu Bebleidung eines 
öffentlichen Amts für unfähig erklärt,
	        
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