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denselben gefällte (S. 577. des Reg.
Blatts v. J. 1822 eingerückte) Straf-
Erkenntniß abgeändert, und Rekurrent
wegen durch Cassen= Eingriffe gesehten
Restes, welcher jedoch vor der Unter-
wegen höchst unordentlicher Amts= und
Cassen-Führung und Bedrückungen von
Cassen-Gläubigern von der Stelle eines
Forst-Cassiers und Rechts-Consüulenten
cassirt, zu Bekleidung eines öffentlichen
Amts für unfähig erklärt, und neben
der Verbindlichkeit zum Ersaß der in
erster und zweiter Instanz aufgegange-
nen Kosten zu sechsmonatlicher Zucht-
hausstrafe in Markgrôningen verur-
theilt.
Den 4. März worde:
. in der Rekurssache des Schultheißen
Dieter und Consorten von Dußlingen,
O.A. Tübingen, das von dem Gerichts-
hofe zu Tübingen unter dem 18. Okto-
ber v. J. gefällte (S. 36. des Reg.
Blatts v. J. 18: eingerlickte) Straf-
Erkenntniß abgeändert, somit
a) der suspendirte Schultheiß Dieter
wegen Theilnahme an der: berrüglichen
Vorspiegelung eines Verlusts- bei dem
Zehend-Bestand im Jahr 18886 zu
Bewürkung geringerer Preiß-Anste
für die nicht gelieferten Früchte durch
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suchung wieder ersetzt worden, auth
vorgetragene Unwahrheiten in den aus-
gestellten oͤffentlichen Zeugnissen, dann
wegen Geschenk-Annahme unter er-
schwerenden Umständen, gesetzwidriger
Gebühren.-Bezüge und unstatthafter
Zehrungen auf Kosten der niederm
Commun-Diener und folcher Personen,
welche Ansprüche an das Gemeinde=
Vermögen zu machen hatten, endlich
wegen Injurirung der Gemeinde-De-
vutirten und wegen fonstiger Verfeh=
lungen, neben der Verbindlichkeit zum
Ersatz des verursachten Schadens,
auch Confiskation der zum Geschenk
erhaltenen a fl. 42 kr. der Schulthei-
ßen-Stelle entsetzt, zu Bekleidung ei-
nes öffentlichen Amts für unfdhig er-
klärt, und zu vierwöchiger Gefäng-
nißstrafe vorurtheilt;
b) der suspendirte Gemeinde = Pfleger,
Conrad Mök, wegen heimlicher Theil-
nahme an dem befragten Zehend-Be-
stand und Mitwürkung bei dem aus
Veranlassung desselben versuchten Be-
trug durch Mit-Ausstellung eines un-
wahren öffentlichem Zeugnisses, geset-
widriger Gebühren-Bezüge und un-
statthafter Zehrungen, neben der Ver-
bindlichkeit zum Schadens-Ersat seiner
Stelle entsetzt, zu Bebleidung eines
öffentlichen Amts für unfähig erklärt,