Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

2)  Einzelne  in  den  Bezirken  der  2.  und  3.  Infanterie-Brigade  gestellungspflichtige  Mannschaften  der
seemännischen  Bevölkerung  sind  der  Marine-Ersatz-Kommission  im  Bezirk  der  1.,  dergleichen  Individuen
  aus  den  übrigen  Korpsbezirken  der  Marine-Ersatz-Kommission  im  Bezirk  der  36.  Infanterie-Brigade
  zur  definitiven  Entscheidung  über  ihr  Militair-Verhältniß  zu  überweisen.

3)  Das  Marine-Ersatz-Geschäft  für  den  Bezirk  der  40.  Infanterie-Brigade  findet  im  unmittelbaren
Anschluß  an  dasjenige  der  33.  Infanterie-Brigade  derart  statt,  daß  für  die  Dauer  derselben  der
Kommandeur  der  letzteren  die  Funktionen  des  Militair-Vorsitzenden  auch  für  den  Bezirk  der  40.  Infanterie-Brigade
  wahrzunehmen  hat“).

4)  Die  Marine-Ersatz-Kommissionen  sind  ermächtigt,  mit  Ausstand  versehene  Militairpflichtige,  auch
fremder  Aushebungsbezirke,  welche  nach  beendeter  Aushebung  von  Seereisen  vorübergehend  in
die  Heimath  zurückkehren  oder  im  Begriff  stehen,  sich  auf  längere  Zeit  anmustern  zu  lassen,  außerterminlich
  zu  mustern“.

Es  ist  alsdann,  wenn  die  Mitglieder  der  Kommission  sich  nicht  an  einem  Orte  befinden,
vom  Zusammentritt  der  letzteren,  sowie  event.  von  Zuziehung  eines  Marine-Offiziers  Abstand  zu
nehmen,  vorher  jedoch  die  heimathliche  Kreis-Ersatz-Kommission  behufs  direkter  Ueberweisung  des
Betreffenden  mittelst  Auszuges  aus  Liste  K  zu  requiriren  und  derselben  demnächst  auch  vom  Resultat
  der  Musterung  Mittheilung  zu  machen.

5)  In  der  Zeit  zwischen  dem  1.  Januar  und  der  Beendigung  des  Marine-Ersatz-Geschäfts  dürfen
dergleichen  außerterminliche  Musterungen  nicht  mehr  vorgenommen  werden.

Die  Thätigkeit  der  Marine-Ersatz-Kommissionen  (efr.  §.  15  ad  3)  erstreckt  sich  auf  die
betreffenden,  im  §.  112  ad  1  aufgeführten  Infanterie-Brigade-Bezirke.

»  Den  Marine-Ersatz-Kommissionen  im  Bezirk  der  1.  und  36.  Infanterie-Brigade  liegt  jedoch
auch  die  Regelung  der  Militair-Verhältnisse  derjenigen  Militairpflichtigen  der  seemännischen  Bevölkerung
  ob,  welche  ihr  etwa  aus  anderen  Bezirken  gemäß  §.  112  ad  2  zugewiesen  werden.

Die  Geschäftspläne  der  Marine-Ersatz-Kommissionen  sind  rechtzeitig  durch  die  Amtsblätter
derjenigen  Regierungen,  in  deren  Bezirken  die  Musterungen  stattfinden,  bekannt  zu  machen  und
Seitens  der  betreffenden  General-Kommandos  nach  vollzogener  Bestätigung  der  Kaiserlichen  Admiralität
  abschriftlich  mitzutheilen.

Der  Reise=  und  Geschäftsplan  der  Marine-Ersatz-Kommission  im  Bezirke  der  36.  Infanterie-Brigade
  ist  außerdem  alljährlich  zum  15.  November  dem  Königlich  Preußischen  Kriegs-Ministerium
  —  Allgemeines  Kriegs-Departement  —  Behufs  weiterer  Veröffentlichung  zu  übersenden

*)  Im  Uebrigen  regelt  sich  die  Organisation  resp.  das  Ressortverhältniß  der  Marine-Ersatz-Kommission
im  Bezirk  der  40.  Infanterie-Brigade  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  der  §§.  15,  3.  und  113.

**)  Werden  dergleichen  Militairpflichtige  für  einstellungsfähig  befunden  und  sind  dieselben  der  gesetzlichen
Reihenfolge  nach  zum  Dienst  heranzuziehen,  so  ist  ihnen  ein  Paß  nach  Schema  11  zu  behändigen,  andernfalls  nach
den  bezüglichen  Bestimmungen  dieser  Instruktion  zu  verfahren.  —  Hinsichtlich  sofortiger  Einstellung  Brodloser  ckr.
8.  126,  6.

5.  113,  1.

S.  114,  8.