Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Polizei = Gesetze. Als minder wesentlich, 
doch sehr wünschenswerth erscheint einige 
Kenntniß der Algebra, der ebenen Tri- 
gonometrie, der Statik der festen Körper, 
der allgemeinen Raturlehre, der Perspek- 
tive, Planzeichnung und freien Handzeich- 
nung. Sollten einzelne höher gebildete 
Techniker noch vielseitigere Kenntnisse na- 
mentlich der Hydrostatik, Hydraulik, Me- 
chanik, Maschinenlehre und Maschinen- 
zeichnung, Optik, Bau-Physik, Geschichte 
der Baukunst 2c. an den Tag zu legen 
wünschen, so wird denselben auch hiezu 
Gelegenheit verschaft, und inden Prüfungs-= 
Zeugnissen hierauf die geeignete Rücksicht 
genommen werden. 
Die Prüfung geschieht unentgeldlich 
durch eine aus den technischen Räthen beider 
Ministerien gebildete Commissson. Der 
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Erfund der Pruͤfung entscheidet sowohl 
uͤber die Befaͤhigung zur Anstellung im 
unmittelbaren Staats-Dienste, als uͤber 
die Ermaͤchtigung zur gesezmaͤssigen Re- 
vision der Bauplane der Amtspflegen, 
Geineinden und Stiftungen. 
Diejenigen Architekten, welche sich fuͤr 
den einen oder den andern dieser Zwecke 
der angeordneten Pruͤfung zu unterziehen 
gedenken, haben sich am Vorabend der- 
selben mit einem vollständigen National, 
(welches neben dem Vor= und Zunamen, 
Wohn= und Geburts-Ort, Tag und Jahr 
der Geburt, insbesondere auch die Bil- 
dungs-Laufbahn des Candidaten enthält) 
auf der Kanzlei des Ministerium des Ju- 
nern zu melden. 
Stutrgart den 3. Mal 165. 
Weckherlin. Schmidlin. 
D.) Des Departements der Finazen: 
Des Finanz-Ministerium. 
Den Rang der vormaligen Oder-Forfümeister betreffend. 
Durch höchste Entschließung vom 26. 
April d. J. ist den vormaligen Ober- 
Forstmeistern der Rang auf der sechsten 
Stufe der neuesten Rangordnung ange- 
wiesen worden. 
Stuttgart den 6. Mai 1823. 
Für den Minister: 
Weisser.
	        
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