Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Kosten dieser Instanz lediglich bestaͤ- 
tigt; 
.in der Rekurssache des Joseph Singer, 
aus Altheim, O. A. Horb, das gegen 
denselben wegen naͤchsten Versuchs der 
Nothzucht, so wie wegen der nachgefolg- 
ten groben Mißhandlungen der Genoͤ- 
thigten von dem Gerichtshofe in Tuͤbin- 
gen unterm Zo. Januar d. J. gefaͤllte 
(S. 216 des Reg. Blatts enthaltene) 
Erkenntniß abgeaͤndert, und Rekurrent 
zu einer dreijährigen Zuchthausstrafe in 
Gotteszell und Bezahlung sämtlicher 
Kosten verurtheilt. 
Den zz. April wurde: 
in der Rekurssache des 16jährigen 
Joseph Friedrich Scherzler, von Reut- 
lingen, das von dem Gerichtshofe zu 
Ulm unterm :z. März d. J. wegen e#i- 
nes Straßen-Raubs und wegen Vagi- 
rens wider denselben gefällte (S. 355 
des Reg. Blatts enthaltene) Erkenntniß 
unter Verurtheilung des Rekurrentenin 
die Kosten der zweiten Instanz lediglich 
bestätigtz; 
in der Rekurssache der Barbara 
Benz, von Osweil, O. A. Ludwigsburg, 
das von dem Gerichtshofe in Eßlingen 
unterm 15. Octbr. v. J. wegen Betrugs, 
Ehebruchs, Scortation, Verläumdung 
Und Lügen vor Gericht, wider dieselbe 
gefällte (S. 354 des Reg. Blatts v. J. 
18: enthaltene) Erkenntmiß unter Ver- 
urtheilung der Rekurreutin in die Kosten 
der zweiten Instang lediglich bestärigt. 
Den 26. April wurde: 
. in der Rekurssache des suspendirten 
Schultheißen Andreas Burkhard, von 
Deufstetten, O. A. Crailsheim, das von 
dem Gerichtshofe in Ellwangen unterm 
15. April v. J. gefällte (S. 8: des Reg. 
Blatts v. J. 16372 enthaltene) Erkennt- 
niß auf den Erfund der neuern Unter- 
suchung abgeändert, sofort der gegen 
den Angeschuldigten erhobene Bezücht 
eines mit Fälschung eines Rechnungs- 
Belegs verbundenen Betrugs beruhen 
gelassen; dagegen Rekurrent wegen aus- 
gestoßener grober wörtlicher Injurien 
gegen den Gemeinde-Rath und gegen 
den Bürger-Ausschuß zu Deufstetten, 
wegen thätlicher Mißhandlung mehrerer 
selner Amts-Untergebenen, so wie we- 
gen mehrerer anderer Verfehlungen, 
neben der Verbindlichkeit zum Erfaßtz 
der in beiden Instanzen aufgelaufenen 
Kosten zu drejwöchiger Gefängniß- 
strafe verurtheilt. 
Den 29. April warde: 
10. in der Rekurssache der Gebrüder Hein- 
rich und Friedrich Glück, zu Main- 
hard, O. A. Weinsberg, das von dem
	        
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