Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Nro. 31. 
Königlich Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
  
—— 
Samstag, den :3. Junt 1823. 
  
  
  
I. Königliche Verordnungen und unmittelbare Dekrete, 
KAbnigliche Verordnung, die Organisation und die Dienst-Werhältnisse des #andjäger, Korp#e 
betreffend. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaven König von Wuürttemberg. 
D, das Institut der Gensdarmerie den 
Absichten, die seiner Errichtung zu Grunde 
lagen, nicht in allen Beziehungen entspro- 
chen hatz so haben Wir beschlossen, dem- 
selben eine veränderte, dem bestehenden 
Staats-Organismus angemessene Einrich- 
tung zu geben. 
Wir verordnen daher nach Anhörung 
Unseres Geheimen Raths wie folgt: 
hormarion des Landiaäger= Kovps. 
e 
Zu Handhabung der öffentlichen Ord- 
nung und Sicherheir im ganzen Umfange 
bes Königreichs ist statt der bisherigen 
Gensdarmerie ein Landjäger= Korps. 
aufgestellt. 
K 
Als Landes-Polizei-Anstalt blldet das
	        
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