Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

zur Verfügung der Kreis-Regierungen und 
beziehungsweise der Oberämter gefiellt. 
In gleicher Beziehung ist der Komman- 
deur dem Ministerium des Innern, der 
Bezirks-Kommandant der Kreis-Regie= 
rung, der Stations-Kommandant dem 
Oberamt untergeordnet. 
Die einzelnen Landfäger haben auch den 
Vorstehern der Gemeinden, in welchen sie 
öch befinden, Folge zu leisten. 
. 17. 
Diejenigen Beamten, welchen das Land- 
säger-Corps nicht unmittelbar untergeord- 
net ist, z. B. die Oberamts-Richter, kön- 
nen sich der Landjäger nur mittelst Requi- 
stion des Oberamts für ihre amtlichen 
Zwecke bedienen. Ausnahmsweise, wenn 
Gefahr auf dem Verzuge haftet, können 
die Oberamtsrichter zwar unmittelbar über 
die Landjäger verfügen; sie haben jedoch 
den Oberamtmann von dieser Verfügung 
fogleich in Kenntniß zu setzen. 
K 16. 
Zumöglichster Abkürzung des Geschäfts- 
Zgangs sind die Vorstände der Kreis-Re- 
gierungen pefugt, in Dienstsachen, so oft 
sie es für zweckwmäßig erachten, die Bezirks- 
Kommandanten entweder in die Sitzung 
der Regierung, oder zu sich in ihre Woh- 
aung zu berufen. 
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K 18. 
In Beziehung auf innere Ordnung in 
deen einzelnen Abtheilungen, auf militärische 
Haltung und Disziplin sind die Landjäger 
zunächst ihren Stations= und Bezirks= 
Kommandanten, diese leztere aber dem 
Kommandeur untergeprdnet, 
4. 2f0. 
Von den Kommandanten der Militär- 
Garnisonen sind die in den C arnisone- 
Städten stationirten Landjäger unabhän- 
Lig. 
Disziplis und Gerichtsbarkeir. 
K. :1. 
Die Landjäger, deren Ober= und Unter- 
Offiziere stehen bei Dienst-Vergehen unter 
militkrischer, in allen anderen Fällen aber 
unter bürgerlicher Gerichtsbarkeit. 
K. 1½2. 
Beider Konkurrenz eines gemeinen Ber- 
gehens mit einem Dienst-Vergehen ist die 
militärische Gerichtsbarkeit auch für das 
erstere begründet. 
23. 
Dienst-Vergehen, sie mögen sich auf 
das militärische Verhälmiß beziehen, oder 
den Polizeidienst betreffen, werden nach 
den milit rischen Strafgesetzen beurtheilt, 
in so ferne sie durch diese Gesetze vorgese- 
hen, oder die letztern wenigstens analog 
anwendbar sind,
	        
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