zur Verfügung der Kreis-Regierungen und
beziehungsweise der Oberämter gefiellt.
In gleicher Beziehung ist der Komman-
deur dem Ministerium des Innern, der
Bezirks-Kommandant der Kreis-Regie=
rung, der Stations-Kommandant dem
Oberamt untergeordnet.
Die einzelnen Landfäger haben auch den
Vorstehern der Gemeinden, in welchen sie
öch befinden, Folge zu leisten.
. 17.
Diejenigen Beamten, welchen das Land-
säger-Corps nicht unmittelbar untergeord-
net ist, z. B. die Oberamts-Richter, kön-
nen sich der Landjäger nur mittelst Requi-
stion des Oberamts für ihre amtlichen
Zwecke bedienen. Ausnahmsweise, wenn
Gefahr auf dem Verzuge haftet, können
die Oberamtsrichter zwar unmittelbar über
die Landjäger verfügen; sie haben jedoch
den Oberamtmann von dieser Verfügung
fogleich in Kenntniß zu setzen.
K 16.
Zumöglichster Abkürzung des Geschäfts-
Zgangs sind die Vorstände der Kreis-Re-
gierungen pefugt, in Dienstsachen, so oft
sie es für zweckwmäßig erachten, die Bezirks-
Kommandanten entweder in die Sitzung
der Regierung, oder zu sich in ihre Woh-
aung zu berufen.
424
K 18.
In Beziehung auf innere Ordnung in
deen einzelnen Abtheilungen, auf militärische
Haltung und Disziplin sind die Landjäger
zunächst ihren Stations= und Bezirks=
Kommandanten, diese leztere aber dem
Kommandeur untergeprdnet,
4. 2f0.
Von den Kommandanten der Militär-
Garnisonen sind die in den C arnisone-
Städten stationirten Landjäger unabhän-
Lig.
Disziplis und Gerichtsbarkeir.
K. :1.
Die Landjäger, deren Ober= und Unter-
Offiziere stehen bei Dienst-Vergehen unter
militkrischer, in allen anderen Fällen aber
unter bürgerlicher Gerichtsbarkeit.
K. 1½2.
Beider Konkurrenz eines gemeinen Ber-
gehens mit einem Dienst-Vergehen ist die
militärische Gerichtsbarkeit auch für das
erstere begründet.
23.
Dienst-Vergehen, sie mögen sich auf
das militärische Verhälmiß beziehen, oder
den Polizeidienst betreffen, werden nach
den milit rischen Strafgesetzen beurtheilt,
in so ferne sie durch diese Gesetze vorgese-
hen, oder die letztern wenigstens analog
anwendbar sind,