Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

bestreiten, und die Dienstbuͤcher der Mann- 
schaft anzuschaffen haben. 
Zur Unt stüßung ind 
fertigungen werden dem Kommandeur zwei 
Quartiermeister belgegeben, deren jeder 
täglich an 
Löhnungag .... Zo kr. 
Berpflegungsgelbd.... à4 kr. 
neben den oben (K. 33) festgesetzten Extra- 
geldern, beziehr. 
CAASTAILA O 
5. 36. 
Fuͤr die Kosten der vorschriftmaͤßigen Mu- 
sterungs-Reisen erhalten die Offziere eine 
Eneschädigung, welche bei dem Komman- 
deur auf eine Kommando-Zulage von 2ág= 
lichen / fl. nebst der doppelten Extrapost- 
Taxe auf zwei Pferde, bei den Bezirks- 
Kommandanten aber auf ein Aversum don 
täglichen 3 st. bestimmt ist. 
. 37. 
Aaßer den hier (33 — 36) festgesetzten 
Gebühren haben die Landjäger, deren Ober- 
und Umer-Osstzicre weder an ihrem Stati- 
ons-Orre noch am ##rhalb desselben irgend 
einen Nebenbezug an Quartier, Verkösti- 
gung, Pferdefutter, oder sonsilgen Emo- 
lumenten anzusprechen. Auch bei Trans- 
porten in's Ausland wird keine Zulage ge- 
geben. 
Rekructirung. 
K. 38. 
Das Landjäger-Korps wird ergängt 
durch Freiwillige, welche im Linien-Mili- 
tär gedient und nach vollendeter Dienstzeit 
ihren Abschied erhalten haben. 
K. 39. 6 
Die Bedingungen der Aufnahme find: 
7) ein ehrenvoller Abschied; 
2) ein Alter von nicht weniger als 25 
und nicht mehr als 4% Jahren; 
3) ein gesunder kräftiger Körperbau und 
gute natürliche Geistes-Anlagen; 
4) die Fähigkeit fertig zu lesen und ver- 
ständlich zu schreiben, und endlich 
5) ein vom Oberamt begkaubigtes Zeug- 
niß der Orts-Obrigkeit des Bewerbers. 
über die Rechtlichkeic und sittliche Auf- 
führung desselben- 
. 40. 
Die Aufnahme geschiehr durch den Kom- 
manveur, welcher dem Ministerium des 
Innern für die Festhaltung obiger Bedin- 
gungen (K. 39.) verantwortlich ist. 
8. 41. 
Jeder Aufzunehmende hat sich einer sechs- 
monatlichen Probezeit zu unterwerfen, 
waͤhrend welcher ihn der Kommandeur, 
nacht g V h g des Bezirks- 
Kommandanten, ohne alle weitere Förm- 
lichkeieen wieder entlassen kann. 
 
	        
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