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Sollte der Fall eintreten, daß der jaͤhr-
liche Abgang auf die hier oben (§.58— 4)
erwähnte Weise nicht ergänzt werden könn-
te, so wird der Kriegs-Minister die Ein-
leitung treffen, daß tüchtige Leute aus dem
Anien-Militär, welche sich freiwillig da-
zu verstehen, zum Landjäger-Korps über-
seht werden.
.
In Fällen, wo der Vortheil des Landjä-
ger-Dienstes es verlangt, kann ein Land-
jager, der seine Kapitulation erfüllt hat,
und nach seinen sonstigen Eigenschaften zum
Einstehen geeignet ist, in dem Linien-Mi-
litär als Ersahmann angenommen, und
bei dem Lagdjäger-Korps gelassen werden.
Dien st zeit.
§. 44.
Die Dienstzeit bei dem Landjäger-Korps
ist in der Regel sechs Jahre; nach Ablauf
dieser Zeit kann jedoch die Kapitulation er-
neuert werden, insofern der Mann für den
Dienst noch brauchbar ist.
Wer in das Korps eintritt, muf sich an-
beischig machen, wenigstens zwei Jahre bei
demselben zu dienen.
Die Dienstzeit derer, welche in dem Li-
nien-Militär als Ersahmänner angenom-
men und dem Landjäger-Korps überlassen
worden (#F. 43), wird wie beim Linien-Mi-
litär berechnet.
Beeidigung.
5. 45.
Die neuangestellten Mitglieder des Land-
jäger-Korps werden im Beiseyn des Kom-
mandeurs auf die Kriegs-Artikel und die
Landjäger-Instruktion verpflichtet.
Befdrderung.
g. 46.
Erledigte Unteroffiziers-Stellen ersett
der Kommandeur auf den Vorschlag der
Bezirks-Kommandanten aus der Mitte des
Korps.
Ausnahmsweise können ausgezeichnete
Unteroffiziere, welche als solche aus der Li-
nie getreten sind, sogleich als Unteroffiziere
im Landjäger-Korps angestellt werden.
7.
Die Ernennung eines Landjägers zum
Rottenmeister ist für die Dauer der ersten
sechs Monate provisorisch. Ergibt sich in
bieser Zeit seine Unfähigkeit zum Stations=
Kommandanten, sokann er durch den Kom-
mandeur nach vorgängiger Vernehmung
des Bezirks-Kommandanten ohne weitere
Förmlichkeit zum Landjäger zurückgesetzt
werden.
K. 438.
Die Öffziere des Landjäger = Korps
werden von dem Kéöuig auf den ge-
meinschaftlichen Vorschlag der Ministerien
des Innern und des Kriegswesens ernannt.
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