Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Sollte der Fall eintreten, daß der jaͤhr- 
liche Abgang auf die hier oben (§.58— 4) 
erwähnte Weise nicht ergänzt werden könn- 
te, so wird der Kriegs-Minister die Ein- 
leitung treffen, daß tüchtige Leute aus dem 
Anien-Militär, welche sich freiwillig da- 
zu verstehen, zum Landjäger-Korps über- 
seht werden. 
. 
In Fällen, wo der Vortheil des Landjä- 
ger-Dienstes es verlangt, kann ein Land- 
jager, der seine Kapitulation erfüllt hat, 
und nach seinen sonstigen Eigenschaften zum 
Einstehen geeignet ist, in dem Linien-Mi- 
litär als Ersahmann angenommen, und 
bei dem Lagdjäger-Korps gelassen werden. 
Dien st zeit. 
§. 44. 
Die Dienstzeit bei dem Landjäger-Korps 
ist in der Regel sechs Jahre; nach Ablauf 
dieser Zeit kann jedoch die Kapitulation er- 
neuert werden, insofern der Mann für den 
Dienst noch brauchbar ist. 
Wer in das Korps eintritt, muf sich an- 
beischig machen, wenigstens zwei Jahre bei 
demselben zu dienen. 
Die Dienstzeit derer, welche in dem Li- 
nien-Militär als Ersahmänner angenom- 
men und dem Landjäger-Korps überlassen 
worden (#F. 43), wird wie beim Linien-Mi- 
litär berechnet. 
Beeidigung. 
5. 45. 
Die neuangestellten Mitglieder des Land- 
jäger-Korps werden im Beiseyn des Kom- 
mandeurs auf die Kriegs-Artikel und die 
Landjäger-Instruktion verpflichtet. 
Befdrderung. 
g. 46. 
Erledigte Unteroffiziers-Stellen ersett 
der Kommandeur auf den Vorschlag der 
Bezirks-Kommandanten aus der Mitte des 
Korps. 
Ausnahmsweise können ausgezeichnete 
Unteroffiziere, welche als solche aus der Li- 
nie getreten sind, sogleich als Unteroffiziere 
im Landjäger-Korps angestellt werden. 
7. 
Die Ernennung eines Landjägers zum 
Rottenmeister ist für die Dauer der ersten 
sechs Monate provisorisch. Ergibt sich in 
bieser Zeit seine Unfähigkeit zum Stations= 
Kommandanten, sokann er durch den Kom- 
mandeur nach vorgängiger Vernehmung 
des Bezirks-Kommandanten ohne weitere 
Förmlichkeit zum Landjäger zurückgesetzt 
werden. 
K. 438. 
Die Öffziere des Landjäger = Korps 
werden von dem Kéöuig auf den ge- 
meinschaftlichen Vorschlag der Ministerien 
des Innern und des Kriegswesens ernannt. 
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