Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Belobnungen. 
g. 49. 
Unteroffiziere und Landjaͤger, welche sich 
durch Entschlossenheit, Umsicht und Dienst- 
Eifer besonders auszeichnen, werden nach 
Beschaffenheit der Umstaͤnde 
durch oͤffentliche Belobung, 
durch Geld-Prämien, 
durch Befdrderung 
oder 
durch die Perdienst-Medaille 
belohnt werden. 
. bo. 
Zu Bestreitung der Geld-Prämien, de- 
ren Vertheilung dem Ministerium des In- 
nern überlassen bleibt, ist eine bestimmte 
Summe auf den Etat des Landjäger-Korps 
angewiesen. 
Die ausgesehten Belohnungen werden 
balbjährig bebannt gemacht. 
. 51. 
Ueberdies gewährt mehrjähriger ausge- 
zeichneter Dienst im Landjäger-Korps vor- 
züglityen Anspruch auf Anstellung oder 
Versorgung im Cidvildienst. 
Die Bebörden sind angewiesen, auf der- 
gleichen Subjekte besonderen Bedacht zu 
nehmen. 
g. 52. 
Dagegen finden bei dem Landjaͤger- 
Korps mit Ausnahme der cartelmaͤßig fest- 
gesetzten Fang-Gelder fuͤr auslaͤndische De- 
serteurs keine Anbring-Gebuͤhren Statt. 
Verheirathung. 
K. 55. 
Die Landjäger sind in der Regel unver- 
heirathet. Nur in außerordentlichen Fäl- 
len kann die Erlaubniß zur Verheirathung 
ausnahmsweise ettheilt werden, jedoch so, 
daß nie mehr als der zehnte Theil der Mann- 
schaft aus Verheiratheten bestehe. 
Bei den Unteroffizieren findet in Anse- 
hung der Zahl der Verheiratheten keine 
Beschränkung Statt. 
Die Heiraths-Erlaubniß ertheilt der 
Kommandeur unter Berbachtung der For- 
men, welche das militärische Dienst-Re- 
glement für 4hnliche Fälle vorschreibt. 
Insbesondere aber wird ihm zur Pflicht 
gemacht, keine Heiraths-Erlaubniß zu er- 
theilen, bis sich die Verlobten über ihre 
Aufnahme in das Bürger= oder Beisitz- 
Recht einer und derselben Gemeinde ge- 
nügend ausgewiesen haben. 
Heirathsgesuche des Kommandeurs und 
der Bezirks-Kommandanten werden durch 
das Miniserium des Innern, beziehungs- 
weise unter Vernehmung des Komman= 
deurs, dem Künuige vorgelegt.
	        
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