einen Schein, in welchem der Grund der
Entlassung ausdruͤcklich bemerkt wird.
Sollte ein Landjaͤger, der aus dem
Linien-Militaͤr zum Landjaͤger-Korps uͤber-
setzt G. 43.), oder als Ersatzmann dem
Landjaͤger-Korps uͤberlassen worden ist,
(K. 45.) von letterem wegen verschulde-
ter Unbrauchbarkeit oder zur Strafe wie-
der entlassen werden, so ist derselbe auf
den Rest seiner militärischen Dienstzeit
zu den Garnisons-Kompagnien abzugeben,
es wäre denn, daß in dem richterlichen
Erkenntniß außer der Entfernung aus
dem Landjäger-Korps auch die Ausstoßung
aus dem Militär ausgesprochen wäre.
K. 62.
Die Offtziere des Landjäger-Korps kön-
nen nur vor dem Kbnige auf den moti-
virten Antrag der Ministerien des Innern
und des Kriegswesens entlassen werden.
Peusionirung und Invalidirung.
g. 653.
Die Verordnung vom 13. September
1619 wegen Pensionirung der Militär=
Personen und ihrer Wittwen behält auch
auf die Offiziere des Landjäger-Korps ihre
Anwendung.
Unteroffziere und Landjäger werden
in Absicht auf Invalidirung dem Linien-
Militär gleichgehalten.
432
Dagegen wird der bei letzterm gewoͤhn-
liche Invaliden-Abzug auch bei dem Land-
jäger-Korpe berechnet.
Die Pensionen sowohl als die Invaliden=
Gehalte werden auf den allgemeinen Pen-
sionsfonds übernommen.
Kranken-Pflege.
K. 64.
Unteroffiziere und Landsäger, welche
im Lauf ihrer Dienstzeit erkranken, wer-
den in den nächstgelegenen Militär-Spital
gebracht, und dort nach den für das Linien=
Militär festgesetzeen Normen behandelt.
Der diesfallsige Aufwand wird nach den
bei dem Linien-Militär bestehenden Taxen
der Kriego-Kasse aus dem Etat des Land-
jäger-Korps ersetzt, welch letzterer dagegen
das Verpflegungsgeld des Kranken inne
behält.
Bei leichteren Krankheiten, oder wenn
die Umstände den Transport in den Mili-
tär-Spital nicht gestatten, sind die Unter-
offiziere und Landjaͤger von dem besoldeten
oͤffentlichen Arzte unentgeldlich zu behan-
deln, die Arzneien und sonstige Kosten
aber aus dem Korps-Etat zu bezahlen.
Beerdigung.
C. 65.
Ein in einem Garnisons-Ort verstor-
benes Mitglied des Landjäger-Korpe wird
militärisch beerdigt.