Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

An andern Orten besorgt der Orts-Vor- 
steher die Beerdigungs-Anstalten. 
Der Stations-Kommandant und die 
übrigen im Oberamt stationirten Land- 
jäger haben, sofern sie nicht durch Dienst- 
Verrichtungen abgehalten werden, dem 
Leichen-Begängniß anzuwohnen. 
Die Kosten der Beerdigung werden je- 
denfalls dem Ministerium des Innern 
verrechnet. 
Von der gegenwärtigen Verordnung, so 
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wie von der Dienst-Instrubtion, welche die 
nüheren Bestimmungen über die Dienst- 
Verrichtungen des Landjäger-Korps, über 
sein Verhalten im Dienste, über die innere 
Ordnung im Korps und die Dienst-Kon- 
trole enthält, wird jedem Landjäger ein 
besonderer Abdruck nebst einem Auszug 
der militärischen Strafgesetze zugestellt. 
Unsere Ministerien des Innern und 
des Kriegswesens sind, jedes in selnem 
Theile, mit der Vollziehung der gegen- 
wärtigen Verordnung beguftragt. 
Gegeben Stuttgart den 5. Juni 18635. 
Wilheim. 
Der provisorische Chef des Departements des Innern: 
von Schmidlin. 
Der Kriegs-Minister: 
Graf von Franquemont= 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats= Sekretär, 
Vellnagel.
	        
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