HUI. Vebfuͤgungen
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der Departements.
Der Departements des Innern und des Kriegs:
der Ministerien des Innern und des Kriegs.
Dienst-Instruktion für das Königliche Landjäger-Korps.
Unter Beziehung auf die heute erlassene
K. Verordnung über die Organisation und
die Dienst = Verhältnisse des Landjäger=
Korps wird demselben folgende Dienst-
Instruktion ertheilt:
Erster Abschnitt.
Von den Verrichtungen des Land-
jäger-Korpe.
Allgemeiner zZweck desselben.
S. 1.
Das Landjäger-Korps ist bestimmt, und
ter der Leitung der ordentlichen Polizei-
Behörden über die Erhaltung der öffent-
lichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung im
Innern des Königreichs und über Beob-
achtung der deshalb bestehenden Gesetze
und Verordnungen zu wachen, die Auf-
träge, die ihm in dieser Beziehung zu
Theil werden, zu vollziehen, Gefahren,
welche dem Einzelnen oder dem Ganzen,
den Personen oder dem Eigenthum drohen,
abzuwenden, Verbrechen aller Art zu ver-
hüten oder anzuzeigen, die Schuldhaften
oder Verdächtigen zu verfolgen, zu ergrei-
sen und vor die Behörde zu führen.
Ordentliche Dicust-Verrichtungen des
Landjäger-Korpe.
g.
Die ordentlichen Verrichtungen des Land-
jaͤger-Korps sind
a) Streifen,
b) Gefangenen-Transporte
und
e) Postwagen-Begleitung.
Streifen.
K. 3.
Die in den einzelnen Oberämtern statio-
nirten Unteroffziere und Landjäger sind
verpflichtet, den ihnen angewiesenen Ve-
zirk, so oft und so weit ihre Thätigkeit
nicht durch besondere Auftraͤge in Anspruch
genommen wird, sowohl bei Tag als zur
Nachrzeit zu durchstreisen, die Haupt= und
Neben-Straßen, Gehölze und Waldungen
zu begehen, vorzüglich aber abgelegene
Höfe, einzeln stehende Herbergen, Mühlen
und Schluchten, wo gefährliches Gesindel
seine Schlupfwinkel hat, zu durchsuchen.
F. 4
In der Regel streift jeder Landjaͤger ein-