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Dienst zu suchen, beurkundet ist, mit
einem unverdächtigen Abschiede, der
nicht über ein halbes Jahr alt seyn
darf, versehen sind.
. 8.
standenen oder befsorglichen Schlag-
händeln dazwischen zu treten und die
Unruhstifter nach Beschaffenheit der
Umstände entweder anzuzeigen oder
festzuhalten.
Die Streif-Patrouillen sind ferner an- g. 11.
gewiesen, * Den Landjägern liegt es ob,
III.). bie Polizei auf den Landstraßen zu VI.) drohenden Unglücksfällen zu be-
erhalten, damit der freic Verkehr nir-
gends gehemmt und Niemand durch
unvorsichtiges Reiten oder Fahren,
oder durch sonstige Nachläßigkeiten
der Kutscher und Fuhrleute beschädigt
werde.
K. 9.
Ebenso haben dieselben
IV.) auföffentliche Anlagen, Chausseen,
Brücken, Stege und andere Kommu-
nikationsmittel, auf die Obstbaͤume
an den Chausseen, auf Sicherheits-
Schranken, Stundensteine, Ruhe-
baͤnke, Monumente und dergleichen
aufmerksam zu seyn, jeden Mangel
oder muthwillige Verletzung solcher
Gegenstaͤnde sogleich zur Anzeige zu
bringen und die Thaͤter zu erforschen.
K. 10.
gegnen, wüthende Hunde oder andere
gefährliche Thiere auf der Stelle zu
tödten, oder insofern ihnen dies mis-
lingen sollte, die nächste Orts-Obrig=
keit und jeden, der ihnen begegnet,
davon in Kenntniß zu setzen; zu Ret-
tung verungluͤckter Personen auf Stra-
ßen oder im Wasser schnelle Vorkeh-
rung zu treffen, zu Sicherung des
Leichnams Anstalt zu machen und
den naͤchsten Orts-Vorsteher unrer-
zuͤglich davon zu benachrichtigen, ge-
muͤthskranke oder betrunkene Leute
auf den Straßen außer Stand zu
setzen, zu schaden; gebrechlichen und
huͤlflosen Personen, die sie auf der
Straße finden, beizustehen und nach
Umstaͤnden fuͤr deren Fortschaffung
Sorge zu tragen, u. s. w.
Nicht minder sind die Landjaͤger ver-
pflichtet, . 12.
V.) Tumulte auf den Straßen und an- Insbesondere aber sind die Landjäger
dere Exzesse zu verhindern, bei ent, beauftragt,