Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Dienst zu suchen, beurkundet ist, mit 
einem unverdächtigen Abschiede, der 
nicht über ein halbes Jahr alt seyn 
darf, versehen sind. 
. 8. 
standenen oder befsorglichen Schlag- 
händeln dazwischen zu treten und die 
Unruhstifter nach Beschaffenheit der 
Umstände entweder anzuzeigen oder 
festzuhalten. 
Die Streif-Patrouillen sind ferner an- g. 11. 
gewiesen, * Den Landjägern liegt es ob, 
III.). bie Polizei auf den Landstraßen zu VI.) drohenden Unglücksfällen zu be- 
erhalten, damit der freic Verkehr nir- 
gends gehemmt und Niemand durch 
unvorsichtiges Reiten oder Fahren, 
oder durch sonstige Nachläßigkeiten 
der Kutscher und Fuhrleute beschädigt 
werde. 
K. 9. 
Ebenso haben dieselben 
IV.) auföffentliche Anlagen, Chausseen, 
Brücken, Stege und andere Kommu- 
nikationsmittel, auf die Obstbaͤume 
an den Chausseen, auf Sicherheits- 
Schranken, Stundensteine, Ruhe- 
baͤnke, Monumente und dergleichen 
aufmerksam zu seyn, jeden Mangel 
oder muthwillige Verletzung solcher 
Gegenstaͤnde sogleich zur Anzeige zu 
bringen und die Thaͤter zu erforschen. 
K. 10. 
gegnen, wüthende Hunde oder andere 
gefährliche Thiere auf der Stelle zu 
tödten, oder insofern ihnen dies mis- 
lingen sollte, die nächste Orts-Obrig= 
keit und jeden, der ihnen begegnet, 
davon in Kenntniß zu setzen; zu Ret- 
tung verungluͤckter Personen auf Stra- 
ßen oder im Wasser schnelle Vorkeh- 
rung zu treffen, zu Sicherung des 
Leichnams Anstalt zu machen und 
den naͤchsten Orts-Vorsteher unrer- 
zuͤglich davon zu benachrichtigen, ge- 
muͤthskranke oder betrunkene Leute 
auf den Straßen außer Stand zu 
setzen, zu schaden; gebrechlichen und 
huͤlflosen Personen, die sie auf der 
Straße finden, beizustehen und nach 
Umstaͤnden fuͤr deren Fortschaffung 
Sorge zu tragen, u. s. w. 
Nicht minder sind die Landjaͤger ver- 
pflichtet, . 12. 
V.) Tumulte auf den Straßen und an- Insbesondere aber sind die Landjäger 
dere Exzesse zu verhindern, bei ent, beauftragt,
	        
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