VII.) auf die Entdeckung und Verfolgung
von Verbrechern und andern verdäch-
tigen Personen auszugehen.
In dieser Gemäßheit werden alle hienach
bezeichnete Personen ohne Rücksicht von
ihnen festgehalten und vor die nächste zu-
ständige Behörde geführt:
1) Verbrecher, oder andere den Landjä-
gern persönlich unbekannte Gesetzes-
Uebertreter, welche auf frischer That
angetroffen werden;
à) Entwichene, durch Steckbriefe ver-
folgte Verbrecher, so wie Personen,
welche durch Tragung blutiger Wafs-
sen, durch den Besiß von muthmaß-
lich entwendeten oder geraubten Sa-
chen, oder durch andere sichere Anzei-
gen eines begangenen Perbrechens
verdächtig sind;
50 in= und ausländische Deserteurs;
4) Soldaten, die mit keinem Urlaubs-
passe versehen sind, oder deren Ur-
laubszeit schon abgelaufen ist;
5) ungehorsame Militärpflichtige;
6) Vaganten, Bettler und herrenloses
Gesindel, so wie alle oben F. . II.
bezeichnete Personen, welche sich des
Verbots ohnerachtet über die Landes-
Grünze herein geschlichen haben; nicht
weniger inländische Vaganten, wel-
che sich ohne Erlaubnißschein außer-
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halb ihres Oberamts betreten lassen;
7) verdächtige Reisende und Handwerks-
pursche, welche mit keinem, oder we-
nigstens mit keinem ordnungamäßigen
Passe oder Wanderbuche versehen find;
6) Confinirte, welche den ihnen ange-
wiesenen Aufenthaltsort eigenmächtig
verlassen haben, und endlich
9 solche, die sich dem Landjäger-Korps
selbst in Ausübung seines Dienstes
widersetzen, oder es sonst beleidigen.
+. 15.
In Beziehung auf Reisende wird den
Landjägern besondere Vorsscht empfohlen,
damit Niemand unnöthigerweise belästigt
oder aufgehalten, diejenigen aber, an de-
ren Festhaltung der Justiz oder Polizei ge-
legen ist, entdeckt, angehalten und der
Behörde übergeben werden.
Reisende, die sich der Extrapost oder des
Postwagens bedienen, dürfen von den
Streif-Patrouillen nicht angehalten wer-
den.
Unverdächtigen Reisenden aus dem In-
lande, oder bekannten unverdächtigen Per-
sonen aus dem benachbarten Auslande darf
kein Hinderniß in den Weg gelegt werden,
wofern sie sich — auch ohne Reisepaß —
auf irgend eine glaubhafte Weise über ihre
Person und den Zweck ihrer Reise auszu-
weisen vermögen.
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