Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Wenn aber der Reisende verdaͤchtig er- 
scheint, so ist er mit Bescheidenheit nach. 
Namen, Stand, Wohnort, nach dem 
Zwecke seiner Reise und seinem Passe zu 
befragen. Sind seine Antworten ungenuͤ- 
gend, ausweichend oder widersprechend, 
hat er gar keinen Paß, oder ist der letztere 
nicht in Richtigkeit, so daß entweder seine 
Dauer schon abgelaufen ist, die Personal- 
Beschreibung nicht uͤbereinstimmt, die et- 
wa vorgeschriebene Marschroute nicht ein- 
gehalten worden ist, oder der Paß sichtbare 
Spuren der Faͤlschung an sich traͤgt, so 
ist der Reisende zu veranlassen, der Streif- 
Patrouille zum naͤchsten Oberamt zu fol- 
gen. 
g. 14. 
Die Gestaltsbezeichnungen (Signale- 
ments) fluͤchtiger Verbrecher haben sich die 
Landjaͤger moͤglichst genau zu bemerken, 
zu dem Ende von den Ortsbehoͤrden die 
ihnen zukommenden Steckbriefe, öffentli- 
chen Blätter u. s. w. sich mittheilen zu las- 
sen, und hievon auf ihren Streifen sach- 
dienlichen Gebrauch zu machen. 
g. 15. 
Den wegen eines Verbrechens C. 12. 
Nro. 1. 2.) ergriffenen Personen werden 
auf der Stelle alle Instrumente, die zur 
Wehr, so wie alle Effekten, die zur Flucht 
fbrderlich oder für den Gang der Unter- 
438 
suchung von Wichtigkeit seyn könnten, 
z. B. Wassen, Baarschaften, Schriften, 
Schlüssel, Haken u. dgl. vorläufig abge- 
nommen, wenn es die Umstände gestatten, 
sogleich verzeichnet und am Ablieferungs= 
Orte im Beiseyn des Ergriffenen an die 
Behörde abgegeben. 
K. 16. 
Die Einlieferung des Arretirten (K. 12.) 
geschieht in der Regel zu Fuß. 
Wenn aber sehr gefährliche Verbrecher, 
die mit Sicherheit nicht fortgebracht wer- 
den können, oder schwache kränkliche Leutt, 
oder Personen, deren Aeußeres auf Bil- 
dung schließen läßt, ergriffen werden,% 
sollen die Streif-Patrouillen die nächste 
Orts-Obrigkeit je nach Umständen entwe- 
der um Begleitungs-Mannschaff, oder um 
einen Wagen requiriren, wobei nach Be- 
schaffenheit des Standes auch auf die Art 
des Wagens Rücksicht zu nehmen ist. 
Im Uebrigen haben sich die Streif-e“ 
trouillen bei Begleitung der aufgegriffenen 
Personen an die Vorschriften zu halten, 
welche weiter unten über den Gefangenen 
Transport gegeben werden. 
S. 17. 
Jede von einer Streif-Patrouille auf 
gegriffene Person ist vor den nächsten Orts- 
Vorsteher, oder nach Umfständen vor den 
Oberamtmann zu führen, welchem allein
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.