zu bestimmen zukommt, ob und in wel-
ches Gefaͤngniß der Ergriffene gebracht
werden solle.
K. 18.
In den Orten, durch welche die Streif-
Patrouillen kommen, dürfen sie sich nur
soo lange aufhalten, als ihre Anwesenheit
nothwendig ist, um sich beim Orts-Vor-
steher zu melden, die geeigneten Erkun-
digungen einzuziehen, ihre Anwesenheit
beurkunden zu lassen, und die ihnen etwa
ertheilten Austräge zu vollziehen.
. 19.
Wenn sich Streif-Patrouillen begegnen,
so haben sie sich gegenseitig alle Notizen
mitzutheilen, die fuͤr den Dienst von In-
teresse sind.
Zum Behufe solcher Mittheilungen ist
die Einrichtung zu rreffen, daß die Streif-
Patrouillen benachbarter Oberämter von
Zeit zu Zeit an der Gränze ihrer Bezirke
zusammentreffen.
Gefangenen-Transporte.
K. 20.
Die Landjäger haben die ihnen überge-
benen Gefangenen an den ihnen hiezu an-
gewiesenen Ort zu transportiren (H.:7.)
**
Wennmehrere Gefangene zugleich trans-
portirt werden, so ist die Zahl der Land-
jäger nach der Zahl der Gefangenen und
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ihrer größeren oder geringeren Gefährlich-
keit zu bestimmen. Einem einzelnen Land-
jäger dürfen nie mehr als zwei Gefangene,
zwei Landjägern aber höchstens fünf Ge-
fangene zu gleichzeitigem Transport über-
geben werden.
K. .
Der Landjäger hat den Transport nur
dann zu übernehmen, wenn ihm der Ge-
fangene von dem Beamten oder vom Orts-
Vorsteher in eigener Person oder von dessen
gesetzlichen Stellvertreter übergeben wird.
Die Uebergabe durch Amts-Diener, Ge-
fangenwärter und dgl. ist unzuläßig.
Ebenso ist es bei der Abgabe des Ge-
fangenen auf den Zwischen-Sgationen oder
am Ablieferungs-Orte zu halten.
g. 23.
Der Landjaͤger erhaͤlt von der Behoͤrde,
welche den Transport anordnet, einen offe-
nen Transportschein, den er an dem Orte,
wohin er den Gefangenen geleitet, mit
dem letzteren zu uͤbergeben hat.
Auf den Zwischen-Stationen wird der
mit dem Gefangenen uͤberlieferte Trans-
portschein, nach Beisetzung der Zeit der
Ankunft und des Wiederabgangs, so wie
des Namens des neuen Begleiters, dem
Landjäger, der den Transport fortsetzt,
zugestellt.