Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

zu bestimmen zukommt, ob und in wel- 
ches Gefaͤngniß der Ergriffene gebracht 
werden solle. 
K. 18. 
In den Orten, durch welche die Streif- 
Patrouillen kommen, dürfen sie sich nur 
soo lange aufhalten, als ihre Anwesenheit 
nothwendig ist, um sich beim Orts-Vor- 
steher zu melden, die geeigneten Erkun- 
digungen einzuziehen, ihre Anwesenheit 
beurkunden zu lassen, und die ihnen etwa 
ertheilten Austräge zu vollziehen. 
. 19. 
Wenn sich Streif-Patrouillen begegnen, 
so haben sie sich gegenseitig alle Notizen 
mitzutheilen, die fuͤr den Dienst von In- 
teresse sind. 
Zum Behufe solcher Mittheilungen ist 
die Einrichtung zu rreffen, daß die Streif- 
Patrouillen benachbarter Oberämter von 
Zeit zu Zeit an der Gränze ihrer Bezirke 
zusammentreffen. 
Gefangenen-Transporte. 
K. 20. 
Die Landjäger haben die ihnen überge- 
benen Gefangenen an den ihnen hiezu an- 
gewiesenen Ort zu transportiren (H.:7.) 
** 
Wennmehrere Gefangene zugleich trans- 
portirt werden, so ist die Zahl der Land- 
jäger nach der Zahl der Gefangenen und 
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ihrer größeren oder geringeren Gefährlich- 
keit zu bestimmen. Einem einzelnen Land- 
jäger dürfen nie mehr als zwei Gefangene, 
zwei Landjägern aber höchstens fünf Ge- 
fangene zu gleichzeitigem Transport über- 
geben werden. 
K. . 
Der Landjäger hat den Transport nur 
dann zu übernehmen, wenn ihm der Ge- 
fangene von dem Beamten oder vom Orts- 
Vorsteher in eigener Person oder von dessen 
gesetzlichen Stellvertreter übergeben wird. 
Die Uebergabe durch Amts-Diener, Ge- 
fangenwärter und dgl. ist unzuläßig. 
Ebenso ist es bei der Abgabe des Ge- 
fangenen auf den Zwischen-Sgationen oder 
am Ablieferungs-Orte zu halten. 
g. 23. 
Der Landjaͤger erhaͤlt von der Behoͤrde, 
welche den Transport anordnet, einen offe- 
nen Transportschein, den er an dem Orte, 
wohin er den Gefangenen geleitet, mit 
dem letzteren zu uͤbergeben hat. 
Auf den Zwischen-Stationen wird der 
mit dem Gefangenen uͤberlieferte Trans- 
portschein, nach Beisetzung der Zeit der 
Ankunft und des Wiederabgangs, so wie 
des Namens des neuen Begleiters, dem 
Landjäger, der den Transport fortsetzt, 
zugestellt.
	        
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