neten Sicherheits-Maoregeln zu gestat-
ten.
Niemals aber darf in einem Wirths-
hause oder sonst irgendwo eingebehrt wer-
den.
K. Jo.
Zwei Landjäger, die sich auf dem Trans-
porte begegnen, dürfen die Gefangenen in
keinem Falle eigenmächtig gegen einander
vLertauschen.
Wenu sie jedoch in einem Orte zusam-
mentreffen, wo die wechselseinge Ueber-
gabe unter den Augen des Orts-Vorste-
hers geschehen kann, so ist mit dessen Ge-
nehmigung der Wechsel gestatret, und in
den beiderseitigen Dienstbüchern durch den
Orts-Vorsteher zu beurkunden.
. 31.
Ein auf dem Transporte entwichener
Gefangener muß von dem Landjäger so
lange verfolgt werden, bis bei der nächsten
Ortsstelle die Anzeige gemacht und von
dieser die nöthige Anstalt zu weiterer Ver-
solgung getroffen worden ist.
Auf dem Rückwege hat der Landjäger
in jeder Gemeinde, durch welche er kommt,
von der Entweichung des Gefangenen
Anzeige zu machen.
g. 32.
Wenn ein des Landes Verwiesener uͤber
die Gränze gebrurht werden soll, so hat
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der Landjager denselben nicht an der Lan-
des-Gränze zu entlassen sondern bis zur
nächsten ausländischen Poligeistelle zu be-
gleiten.
g. 33.
An Sonn= und Festtagen sind die Land-
jäger mit Gefangenen-Transporten zu
verschonen, sehr dringende Fälle ausge-
nommen, deren Ermaßigung den Lokal-
stellen überlassen bleibt.
K. 34.
Wenn der Landjäger nach der Abgabe
des Gefangenen keinen Rücktransport er-
hält, so soll er den Rückweg in seine Sta-
tion zum Streifen benätzen und zu diesem
Ende mit möglichster Vermeidung dem
Transport= Straße Nebenwege einschla-
gen.
Postwagen-Begleitung.
K. 35.
Die Postwagen werden, der Königl.
Verordnung vom 9. September 1319 ge-
mäs, auch fernerhin durch-Landjäger be-
gleitet. Jedoch ist diese Begleitung auf
die Nachtzeit beschränkr.
Für jeden Postwagen wird nur Ein
Landjäger abgegeben.
K. 36.
Der zu diesem Dienste berufene Land-
jäger ist verbunden, den Postwagen wäh-