solle,
damit die Repar:itions = Urkunden
längstens bis zum 1. September d. J. an
die Brandschadens-Versicherangs-Haupt-
satze
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Kasse eingeschickt werden koͤnnen.
Sruttgart den 20 Juni 18-3.
Schmidlin.
b) Die Ersetzung zufällig abgeheuder Mitgkicder der Bürger, Ausschüsse betreffend.
Das Edikt über die Gemeinde-Ver-
waltung vom 1. März 1822 enthält keine
Bestimmung darüber, wie es mit dem Er-
der im Laufe des Jahrs zufállig ab-
gehenden Mitglieder der Bürger-Aus-
schüsse gehalten werden soll.
Um die hierüber aufgeworfenen Zweifel
zuheben, wird andurch folgendes verordnet:
1)
2)
Wenn das abgekommene Mitglied
der aͤltern Haͤlfte des Ausschusses,
welche am Ende desselben Jahres oh-
nehin auszutreten haͤtte, angehörte,
so ist die Ersetzung desselben Lis zur
naͤchen Ernenerung dieser see (bis
zum Ende des Verwaltungs-Jahrs)
im Anstand zu lassen.
War hingegen das abgekommene
Mitglied unter der jüngern, auch für
das folgende Jahr beizubehaltenden
Hälfte des Ausschusses begriffen, so
ist zugleich mit der am Schlusse des
Jahres vorzunehmenden Erneuerung.
der andern Hälfte ein Ersahmann für
jenes abgegangene Mitglied zu wäh=
len, welcher sodann als zur ältern
Hälfte gehbrig zu betrachten ist, und
demnach mit dieser lehtern nach Ab-
lauf des nächsten Jahres wieder aus-
tritt.
Die Bürgerschaftst hierüber vor der
Wahlhandlung gehöbrig zu belehren.
3) Sollten besondere Umstände die frü-
here Ersetzung eines abgekommenen
Mitglicds räthlich oder nothwendig
machen, so kann, ohne Unterschied,
ob der Abgebommene der nächst aus-
tretenden oder der länger bleibenden
Hälfte angehört hat, Ausnahmsweise
der gleichbaldigen Wahl eines Ersaß=
mannes Statt gegeben werden.
Stuttgart den ro. Juni 1835.
Schmidlin.
D Die Einsendung der auf den 50. Juni d. J. verfallenden Landjäger-Kosten-Verzeichnisse betreffend.
Um der Staate-Kasse die zeitige Ab-
rechnung mit den #mts -Pflegen und den
Abschluß ihrer Bücher zu der festgeses-
ten Zeit auch in Beziehung auf die Kosten
des Landjäger-Korps moglich zu machen,
erhalten die sümtlichen Amts--Pflegen den