solle,
damit die Repar:itions = Urkunden
längstens bis zum 1. September d. J. an
die Brandschadens-Versicherangs-Hauptsatze
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Kasse eingeschickt werden koͤnnen.
Sruttgart den 20 Juni 18-3.
Schmidlin.
b) Die Ersetzung zufällig abgeheuder Mitgkicder der Bürger, Ausschüsse betreffend.
Das Edikt über die Gemeinde-Verwaltung
vom 1. März 1822 enthält keine
Bestimmung darüber, wie es mit dem Erder
im Laufe des Jahrs zufállig abgehenden
Mitglieder der Bürger-Ausschüsse
gehalten werden soll.
Um die hierüber aufgeworfenen Zweifel
zuheben, wird andurch folgendes verordnet:
1)
2)
Wenn das abgekommene Mitglied
der aͤltern Haͤlfte des Ausschusses,
welche am Ende desselben Jahres ohnehin
auszutreten haͤtte, angehörte,
so ist die Ersetzung desselben Lis zur
naͤchen Ernenerung dieser see (bis
zum Ende des Verwaltungs-Jahrs)
im Anstand zu lassen.
War hingegen das abgekommene
Mitglied unter der jüngern, auch für
das folgende Jahr beizubehaltenden
Hälfte des Ausschusses begriffen, so
ist zugleich mit der am Schlusse des
Jahres vorzunehmenden Erneuerung.
der andern Hälfte ein Ersahmann für
jenes abgegangene Mitglied zu wählen,
welcher sodann als zur ältern
Hälfte gehbrig zu betrachten ist, und
demnach mit dieser lehtern nach Ablauf
des nächsten Jahres wieder austritt.
Die Bürgerschaftst hierüber vor der
Wahlhandlung gehöbrig zu belehren.
3) Sollten besondere Umstände die frühere
Ersetzung eines abgekommenen
Mitglicds räthlich oder nothwendig
machen, so kann, ohne Unterschied,
ob der Abgebommene der nächst austretenden
oder der länger bleibenden
Hälfte angehört hat, Ausnahmsweise
der gleichbaldigen Wahl eines Ersaßmannes
Statt gegeben werden.
Stuttgart den ro. Juni 1835.
Schmidlin.
D Die Einsendung der auf den 50. Juni d. J. verfallenden Landjäger-Kosten-Verzeichnisse betreffend.
Um der Staate-Kasse die zeitige Abrechnung
mit den #mts -Pflegen und den
Abschluß ihrer Bücher zu der festgesesten
Zeit auch in Beziehung auf die Kosten
des Landjäger-Korps moglich zu machen,
erhalten die sümtlichen Amts--Pflegen den