Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

solle,

damit  die  Repar:itions  =  Urkunden

längstens  bis  zum  1.  September  d.  J.  an
die  Brandschadens-Versicherangs-Hauptsatze



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Kasse  eingeschickt  werden  koͤnnen.
Sruttgart  den  20  Juni  18-3.

Schmidlin.

b)  Die  Ersetzung  zufällig  abgeheuder  Mitgkicder  der  Bürger,  Ausschüsse  betreffend.

Das  Edikt  über  die  Gemeinde-Verwaltung
  vom  1.  März  1822  enthält  keine
Bestimmung  darüber,  wie  es  mit  dem  Erder

  im  Laufe  des  Jahrs  zufállig  abgehenden

  Mitglieder  der  Bürger-Ausschüsse
  gehalten  werden  soll.

Um  die  hierüber  aufgeworfenen  Zweifel
zuheben,  wird  andurch  folgendes  verordnet:

1)

2)

Wenn  das  abgekommene  Mitglied
der  aͤltern  Haͤlfte  des  Ausschusses,
welche  am  Ende  desselben  Jahres  ohnehin
  auszutreten  haͤtte,  angehörte,
so  ist  die  Ersetzung  desselben  Lis  zur
naͤchen  Ernenerung  dieser  see  (bis
zum  Ende  des  Verwaltungs-Jahrs)
im  Anstand  zu  lassen.

War  hingegen  das  abgekommene
Mitglied  unter  der  jüngern,  auch  für
das  folgende  Jahr  beizubehaltenden
Hälfte  des  Ausschusses  begriffen,  so
ist  zugleich  mit  der  am  Schlusse  des

Jahres  vorzunehmenden  Erneuerung.
der  andern  Hälfte  ein  Ersahmann  für
jenes  abgegangene  Mitglied  zu  wählen,
  welcher  sodann  als  zur  ältern
Hälfte  gehbrig  zu  betrachten  ist,  und
demnach  mit  dieser  lehtern  nach  Ablauf
  des  nächsten  Jahres  wieder  austritt.


Die  Bürgerschaftst  hierüber  vor  der
Wahlhandlung  gehöbrig  zu  belehren.

3)  Sollten  besondere  Umstände  die  frühere

  Ersetzung  eines  abgekommenen
Mitglicds  räthlich  oder  nothwendig
machen,  so  kann,  ohne  Unterschied,
ob  der  Abgebommene  der  nächst  austretenden
  oder  der  länger  bleibenden
Hälfte  angehört  hat,  Ausnahmsweise
der  gleichbaldigen  Wahl  eines  Ersaßmannes
  Statt  gegeben  werden.

Stuttgart  den  ro.  Juni  1835.

Schmidlin.

D  Die  Einsendung  der  auf  den  50.  Juni  d.  J.  verfallenden  Landjäger-Kosten-Verzeichnisse  betreffend.

Um  der  Staate-Kasse  die  zeitige  Abrechnung
  mit  den  #mts  -Pflegen  und  den

Abschluß  ihrer  Bücher  zu  der  festgesesten

  Zeit  auch  in  Beziehung  auf  die  Kosten
des  Landjäger-Korps  moglich  zu  machen,
erhalten  die  sümtlichen  Amts--Pflegen  den