Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

köngen, O.A. Reuttlingen, wegen theil- 
.weiser Begünstigung eines an dem Reutt- 
linger Oberamts-Verband verübten 
(großen Betrugs und wirklicher Theil- 
nahme an den Vortheilen desselben, so 
wie wegen elniger unvorsichtigen Beur- 
kundungen, neben Entsehung von sei- 
nem Amte und Unfähigkeits-Erklärung 
zu Bebleidung einer jeden andern öffentli- 
cchen Stelle zu sechswöchiger Festungs- 
Arbeitsstrafe und zu Bezahlung eines 
angemessenen Theils der Untersuchungs- 
Kosten, so wie zum Erfaß des gestifteten 
Schadens verurtheilt. 
Den 3f0. Mai wurde: 
10. Jakob Schneider, von Roth, O.A. 
Freudenstadt, auf den Grund der von 
dem O. A. Gericht Oberndorf geführten 
Untersuchung, wegen elnes durch Ein- 
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bruch erschwerten Kirchen-Diebstahle, 
ferner wegen Urkunden-Fälschung, Va- 
girens, muthwilligen Längnens und m- 
gebührlichen Betragens vor Gericht zu 
bier und einhalbmonatlicher Fe- 
Ktungs= Arbeitsstrafe, so wie zu Bezah= 
lung seiner Haft= und Untersüchungs- 
Kosten verurtheilt. 
An demselben Tage wurde: 
11. die unterm 2o. März d. J. wegen 
Diebstahls und Betrugs zu drei und 
einhalbmonatlicher Zuchthausstrafe 
in Ludwigsburg verurtheilte Anna Bar- 
bara Zeeb, von Freudenstadt, wegen 
eines neuerlich verübten kleinen Dieb- 
stahls mit einem Zusaß von vierzehen 
Tagen belegt, auch in die aufgelaufe- 
nen weiteren Untersuchungs= Kesten 
verfällt. 
Erkenntnisse in Rebisions-Fällen. 
Den 5. April isßt: 
12. in der von Amts wegen zur Revision 
vorgelegten Untersuchungssache gegen 
Anna Maria Haller, von Endingen, 
O.A. Balingen, von dem Criminal= 
Senat des Königlichen Ober-Tribu- 
nals erkannt worden, daß dle Angeschul- 
digte wegen nächsten Versuchs des 
Mords und durch Fahrläßigkeit verschul- 
deter Tödtung ihres neugebohrnen Kin- 
des, neben Bezahlung ihrer Verhafts- 
Untersuchungs= und Vertheid'gungs= 
Kosten zu einer fünfzehen jährigen 
Zuchthausstrafe in Ludwigsburg zu ver- 
urtheilen sey. 
Dieses Erkenntniß wurde auch im Gna- 
denwege von Seiner Königlichen 
Majestät vermöge höchster Enrschlie- 
ßung vom 16. Mai 1825 nicht gemil- 
dert.
	        
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