Falschschwören der nicht zu Beeidigenden. 171
Recht einen Mitschuldigen, welcher eidlich versicherte,
von der Sache nichts zu wissen, weil er außerdem
seine Mitwissenschaft und damit seine Mitschuld hätte
angeben müssen, von der Schuld des Meineides freigesprochen,
und eben so der oberste Gerichtshof den
Theilnehmer, welcher über den Aufenthalt des Hauptschuldigen
zur kritischen Zeit befragt, ein falsches
Alibi desselben bezeugte, um nicht seine Anwesenheit
am Orte des Verbrechens und damit seine Theilnahme
an dem letzteren verrathen zu müssen 20).—
In der bisherigen Begründung und genaueren
Abgrenzung der Entschuldigung, welche dem falschen
Eide, welchen der Schuldige als Zeuge geschworen
hat, zu Statten kommen soll, möchte eine ausreichende
Widerlegung gegentheiliger Ansichten enthalten sein.
In den Ausführungen, welche die ausnahmslose
Strafbarkeit des falschen Eides in den unter
Nr. 2 betrachteten Fällen behaupten 21), wird der
Gesichtspunkt, welchen unsere Erörterung als den
entscheidenden und maaßgebenden an die Spitze gestellt
hat, nicht weiter berücksichtigt, geschweige denn widerlegt.
Es ist richtig, daß das Gesetz die Verübung
eines neuen Verbrechens zur Verdeckung eines bereits
begangenen nicht gestatten oder auch nur für einen
Aufhebungsgrund des Dolus erachten kann; hieraus
folgt aber nicht, daß nicht gleichwohl aus besonderen
Gründen im einzelnen Falle eine Entschuldigung
Statt hat. Daraus, daß das Läugnen des Inkulpaten
nicht bestraft wird, folgt allerdings nicht, daß
er, wenn er in der Voruntersuchung zum Zeugnisse
aufgefordert wird, auch ungestraft falsch schwören
dürfe. Wohl aber glauben wir im Obigen bewiesen
So) Sitzungsber. Bd. 4, S. 363 und S. 335.
*1) Goltdammer, Materialien z. d. Preuß. Strafgesetzbuch
II S. 212. Schwarze a. a. O. S. 8.
Abegg a. a. O. S. 600.