Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. LXV. Band. (65)

Falschschwören  der  nicht  zu  Beeidigenden.  171

Recht  einen  Mitschuldigen,  welcher  eidlich  versicherte,
von  der  Sache  nichts  zu  wissen,  weil  er  außerdem
seine  Mitwissenschaft  und  damit  seine  Mitschuld  hätte
angeben  müssen,  von  der  Schuld  des  Meineides  freigesprochen,
  und  eben  so  der  oberste  Gerichtshof  den
Theilnehmer,  welcher  über  den  Aufenthalt  des  Hauptschuldigen
  zur  kritischen  Zeit  befragt,  ein  falsches
Alibi  desselben  bezeugte,  um  nicht  seine  Anwesenheit
am  Orte  des  Verbrechens  und  damit  seine  Theilnahme
  an  dem  letzteren  verrathen  zu  müssen  20).—
In  der  bisherigen  Begründung  und  genaueren
Abgrenzung  der  Entschuldigung,  welche  dem  falschen
Eide,  welchen  der  Schuldige  als  Zeuge  geschworen
hat,  zu  Statten  kommen  soll,  möchte  eine  ausreichende
Widerlegung  gegentheiliger  Ansichten  enthalten  sein.
In  den  Ausführungen,  welche  die  ausnahmslose
  Strafbarkeit  des  falschen  Eides  in  den  unter
Nr.  2  betrachteten  Fällen  behaupten  21),  wird  der
Gesichtspunkt,  welchen  unsere  Erörterung  als  den
entscheidenden  und  maaßgebenden  an  die  Spitze  gestellt
hat,  nicht  weiter  berücksichtigt,  geschweige  denn  widerlegt.
  Es  ist  richtig,  daß  das  Gesetz  die  Verübung
eines  neuen  Verbrechens  zur  Verdeckung  eines  bereits
begangenen  nicht  gestatten  oder  auch  nur  für  einen
Aufhebungsgrund  des  Dolus  erachten  kann;  hieraus
folgt  aber  nicht,  daß  nicht  gleichwohl  aus  besonderen
Gründen  im  einzelnen  Falle  eine  Entschuldigung
Statt  hat.  Daraus,  daß  das  Läugnen  des  Inkulpaten
  nicht  bestraft  wird,  folgt  allerdings  nicht,  daß
er,  wenn  er  in  der  Voruntersuchung  zum  Zeugnisse
aufgefordert  wird,  auch  ungestraft  falsch  schwören
dürfe.  Wohl  aber  glauben  wir  im  Obigen  bewiesen

So)  Sitzungsber.  Bd.  4,  S.  363  und  S.  335.

*1)  Goltdammer,  Materialien  z.  d.  Preuß.  Strafgesetzbuch
  II  S.  212.  Schwarze  a.  a.  O.  S.  8.
Abegg  a.  a.  O.  S.  600.