bas Erkenntniß über nothwendige De-
molitionen und Sperrungen;
4.) in Gemeinschaft mit dem Dekanat-
amt die Dispensation vom Verbot des
Tanzens in der geschlossenen Zeit
(mit Ausnahme der Char- und Christ-
Woche) und die Dispensation vom
Verbot der Haustaufen in der Zeit
vom Anfang Aprils bis Ende Sep-
tembers;
15.) Sereitigkeiten, welche die Vollzie=
hung einer von der Kreis-Regierung
genehmigten Vertheilung von All-
manden, Viehwaiden oder Gemeinde-
Waldungen betreffen;
16.) Streitigkeiten über Kirchen-Pfarr-
und Schul-Gebckude, über die Baulast,
über Pfarr= und Schulgründe und
andere Besoldungstheile der Geistli-
chen, insofern der Streit zwischen Ge-
meinden, Stiftungen oder überhaupt
zwischen Untergebenen des Oberamts
geführt wird;
17.) Gewerbs= und Handwerks-Strei,
tigkeiten;
18.) Gesuche um Ertheilung der Kri-
merei-Gerechtigkeit;
19.) die in der Verordnung vom 2. Ja-
mar 1817 aufgeführten Dispensatio-
nen von Vorschriften der Handwerks-
Ordnungen, ohne die dort beigefügte
beschränkende Bedingung, ferner Er-
theilung der Dispensation von dem
Minderjährigkeits-Verbot zum Be-
huf der Ausübung einer zänftigen
Profession, von der Beschränkung in
den Handwerksstühlen, von dem Ver-
bot, zwei zünfeige Handwerker zu-
gleich zu treiben, und von der Ver-
fertigung des Meisterstücks, desglei-
chen Ertheilung der Erlaubniß, sich
als Meister bei einer Zunftlade ein-
zukaufen;
20./ Streitigkeiten über die Benutzung
öffentlicher Wasser und die Anwen-
dung der Mählordnung.
Ueber die Behandlung der unter 2.
11. und 19. zur Entscheidung der Ober-
Amter verwiesenen Gegenstände werden
denselben besondere Instruktionen ertheilt
werden.
r—
Ueber die (in der Regel mündliche) Ver-
handlung und Entscheidung der im vorste-
henden Arrikel aufgezählten Gegenstände
ist ein fdrmliches Protokoll zu führen, in
welchem die nach den bisherigen Verwal,
tungs-Normen zu ermessenden Entschei-
dungs= Gründe mit möglichster Bestimmt-
heit anzugeben sind.