Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

bas Erkenntniß über nothwendige De- 
molitionen und Sperrungen; 
4.) in Gemeinschaft mit dem Dekanat- 
amt die Dispensation vom Verbot des 
Tanzens in der geschlossenen Zeit 
(mit Ausnahme der Char- und Christ- 
Woche) und die Dispensation vom 
Verbot der Haustaufen in der Zeit 
vom Anfang Aprils bis Ende Sep- 
tembers; 
15.) Sereitigkeiten, welche die Vollzie= 
hung einer von der Kreis-Regierung 
genehmigten Vertheilung von All- 
manden, Viehwaiden oder Gemeinde- 
Waldungen betreffen; 
16.) Streitigkeiten über Kirchen-Pfarr- 
und Schul-Gebckude, über die Baulast, 
über Pfarr= und Schulgründe und 
andere Besoldungstheile der Geistli- 
chen, insofern der Streit zwischen Ge- 
meinden, Stiftungen oder überhaupt 
zwischen Untergebenen des Oberamts 
geführt wird; 
17.) Gewerbs= und Handwerks-Strei, 
tigkeiten; 
18.) Gesuche um Ertheilung der Kri- 
merei-Gerechtigkeit; 
19.) die in der Verordnung vom 2. Ja- 
mar 1817 aufgeführten Dispensatio- 
nen von Vorschriften der Handwerks- 
Ordnungen, ohne die dort beigefügte 
beschränkende Bedingung, ferner Er- 
theilung der Dispensation von dem 
Minderjährigkeits-Verbot zum Be- 
huf der Ausübung einer zänftigen 
Profession, von der Beschränkung in 
den Handwerksstühlen, von dem Ver- 
bot, zwei zünfeige Handwerker zu- 
gleich zu treiben, und von der Ver- 
fertigung des Meisterstücks, desglei- 
chen Ertheilung der Erlaubniß, sich 
als Meister bei einer Zunftlade ein- 
zukaufen; 
20./ Streitigkeiten über die Benutzung 
öffentlicher Wasser und die Anwen- 
dung der Mählordnung. 
Ueber die Behandlung der unter 2. 
11. und 19. zur Entscheidung der Ober- 
Amter verwiesenen Gegenstände werden 
denselben besondere Instruktionen ertheilt 
werden. 
r— 
Ueber die (in der Regel mündliche) Ver- 
handlung und Entscheidung der im vorste- 
henden Arrikel aufgezählten Gegenstände 
ist ein fdrmliches Protokoll zu führen, in 
welchem die nach den bisherigen Verwal, 
tungs-Normen zu ermessenden Entschei- 
dungs= Gründe mit möglichster Bestimmt- 
heit anzugeben sind.
	        
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