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Beilage Lit. A.
Instruktion, die Ausftellung von Heimathscheinen durch die Oberaͤmter betreffend.
Bei Ausuͤbung der den Koͤnigl. Ober-
aͤmtern durch die Verordnung vom heuti-
gen Tage ertheilten Befugniß, Inlaͤndern
zum Behuf des Aufenthalts im Ausland
Heimathscheine zu ertheilen, haben sich
dieselben nach folgenden Bestinmmungen
zu achten.
1.) Zur Ausstellung eines Heimath=
scheins ist nur dasjenige Oberamt
befugt, dessen Bezirk derjenige, der
den Heimathschein begehrt, angehört.
3.) Vor der Ausstellung des Heimath=
scheins hat sich das Oberamt zu ver-
sschern, daß der Nachsuchende diessei-
tiger Staatsbürger sep. Zu diesem
Ende hat der letztere durch ein ge-
meinderäthliches Zeugniß sich darüber
auszuweisen, daß er, und infofern
es sich von dem Heimathschein für
eine ganze Familie handelt, auch die
letztere einer Gemeinde des Oberamts
angehdre, und daß diese Gemeinde
seiner künftigen Rückkehr in ihre
Mirte nichts entgegenzusetzen habe.
Ohne die Vorlegung eines solchen
Zeugnisses ist das Oberamt fürsichnicht
ermächrigt, einen Heimathschein aus-
zustellen.
3.) Ergibt es sich oder liegt Grund
vor, zu vermuthen, daß die Persen,
welche um einen Heimathschein bitte,
eine der Handlungen begangen hate,
die nach g. 34 und 35 der Versal=
fungs = Urkunde den Verlust des
Staats-Bürgerrechts nach sich jiehen,
ober baß sie sich ohne Erlaubnifi im
Ausland habe trauen lassen, so kann
ihr das Oberamt ungeachtet der Bei-
bringung des vorerwähnten gemeinde
räthlichen Zeugnisses keinen Heimath,
schein ertheilen, vielmehr hat es den
Fall, nach vorgängiger Untersuchunz
jener Thatsachen, der höheren Behörde
vorzulegen.
4.) Eben so hann das Oberamt demje
nigen, der sich im Ausland bleibend
niederlassen, oder in auswärigze
Staats-Dienste eintreten will, keinen
Heimathschein ertheilen, vielmehr ##
dac Gesuch dessen, der in einemsolchen
Fall das Staats -Bürgerrecht sch
vorbehalten zu sehen wünscht, durch