Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Beilage Lit. A. 
Instruktion, die Ausftellung von Heimathscheinen durch die Oberaͤmter betreffend. 
Bei Ausuͤbung der den Koͤnigl. Ober- 
aͤmtern durch die Verordnung vom heuti- 
gen Tage ertheilten Befugniß, Inlaͤndern 
zum Behuf des Aufenthalts im Ausland 
Heimathscheine zu ertheilen, haben sich 
dieselben nach folgenden Bestinmmungen 
zu achten. 
1.) Zur Ausstellung eines Heimath= 
scheins ist nur dasjenige Oberamt 
befugt, dessen Bezirk derjenige, der 
den Heimathschein begehrt, angehört. 
3.) Vor der Ausstellung des Heimath= 
scheins hat sich das Oberamt zu ver- 
sschern, daß der Nachsuchende diessei- 
tiger Staatsbürger sep. Zu diesem 
Ende hat der letztere durch ein ge- 
meinderäthliches Zeugniß sich darüber 
auszuweisen, daß er, und infofern 
es sich von dem Heimathschein für 
eine ganze Familie handelt, auch die 
letztere einer Gemeinde des Oberamts 
angehdre, und daß diese Gemeinde 
seiner künftigen Rückkehr in ihre 
Mirte nichts entgegenzusetzen habe. 
Ohne die Vorlegung eines solchen 
Zeugnisses ist das Oberamt fürsichnicht 
ermächrigt, einen Heimathschein aus- 
zustellen. 
3.) Ergibt es sich oder liegt Grund 
vor, zu vermuthen, daß die Persen, 
welche um einen Heimathschein bitte, 
eine der Handlungen begangen hate, 
die nach g. 34 und 35 der Versal= 
fungs = Urkunde den Verlust des 
Staats-Bürgerrechts nach sich jiehen, 
ober baß sie sich ohne Erlaubnifi im 
Ausland habe trauen lassen, so kann 
ihr das Oberamt ungeachtet der Bei- 
bringung des vorerwähnten gemeinde 
räthlichen Zeugnisses keinen Heimath, 
schein ertheilen, vielmehr hat es den 
Fall, nach vorgängiger Untersuchunz 
jener Thatsachen, der höheren Behörde 
vorzulegen. 
4.) Eben so hann das Oberamt demje 
nigen, der sich im Ausland bleibend 
niederlassen, oder in auswärigze 
Staats-Dienste eintreten will, keinen 
Heimathschein ertheilen, vielmehr ## 
dac Gesuch dessen, der in einemsolchen 
Fall das Staats -Bürgerrecht sch 
vorbehalten zu sehen wünscht, durch
	        
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