Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Bai 
Auszug aus dem Testamestte, 
des verstorbenen Kammerherrn, Ernst Ludwig Freiheren von Beblichlugen, 
d. d. Heilbronn, 38. Januar 1879. 
  
*. 
ö.) Da meine Verlassenschaft an Gütern 
theils aus Mannlehen, theils aus Fidei- 
commiß = und alten Stammgütern, 
theils aus reinen Allodial = Gütern be- 
stehet: So ist eine Theilung mit Be- 
rücksichtlgung dieser verschiedenen Ei- 
genschaften keine leichte Aufgabe, die 
jedoch durch meine nachfolgende Ver- 
ordnung sehr erleichtert wird. 
Es ist nämlich nach einer vielfältigen 
und täglichen Erfahrung bewährt, daß 
das Wohl und der Bestand ganzer Fa- 
milien nur durch die entzogene Frei- 
heit, über seine Güter nach Willkühr 
dispontren zu können, aufrecht erhal- 
ten wlrd, und daß in dieser Hinsicht 
sowohl das Lehens-WVerband, als auch 
die Erbfolge in Stammgutsweise, so. 
wie die ausdrücklichen und durch Te- 
stamente oder Verträge errichteten 
Familien-Fideicommisse sehr nüßliche 
JInstitute sind, von deren Aufrechthal- 
tung der Flor ganzer Generationen 
abhängt. 
Von dieser allgemeinen Erfahrung 
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— 
ausgehend, und in besonderer Betrach- 
tung, mit welchen Schwierigkeiten ich 
zu kämpfen und wie viele Kosten ich 
aufzuwenden hatte, bis ich das alte 
Stammgut Illesheim, das wegen der 
übeln Wirthschaft des leßten Zweigs 
desselben ganz in Gläubiger Hände ge- 
kommen war, wieder durch glücklich 
geführte Prozesse und Vergleiche und 
Kaufcontracte zur Familie zurückbrin- 
gen konnte, habe ich mich entschlossen, 
meine sämtlichen hinterlassenen Güter 
mit einem Fideicommiß= Verband zu 
belegen. 
r9.) Demnach verordne ich folgendes: 
a) Sämtliche Lehen, welche ich besiße, 
sind Mannlehen und die Erbfolge 
bestimmt sich darin nach Lehenrecht und 
Observanz der betreffenden Lehenhöfe, 
ohne daß von meiner Seite weitere 
Bestimmungen erforderlich wären. 
Nur alsdann, wenn in der Folge 
das Lehens, Verband durch irgendeein. 
Ereigniß aufgehoben würde, sinde ich 
die ausdrückliche Bestimmung noth-
	        
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