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Auszug aus dem Testamestte,
des verstorbenen Kammerherrn, Ernst Ludwig Freiheren von Beblichlugen,
d. d. Heilbronn, 38. Januar 1879.
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ö.) Da meine Verlassenschaft an Gütern
theils aus Mannlehen, theils aus Fidei-
commiß = und alten Stammgütern,
theils aus reinen Allodial = Gütern be-
stehet: So ist eine Theilung mit Be-
rücksichtlgung dieser verschiedenen Ei-
genschaften keine leichte Aufgabe, die
jedoch durch meine nachfolgende Ver-
ordnung sehr erleichtert wird.
Es ist nämlich nach einer vielfältigen
und täglichen Erfahrung bewährt, daß
das Wohl und der Bestand ganzer Fa-
milien nur durch die entzogene Frei-
heit, über seine Güter nach Willkühr
dispontren zu können, aufrecht erhal-
ten wlrd, und daß in dieser Hinsicht
sowohl das Lehens-WVerband, als auch
die Erbfolge in Stammgutsweise, so.
wie die ausdrücklichen und durch Te-
stamente oder Verträge errichteten
Familien-Fideicommisse sehr nüßliche
JInstitute sind, von deren Aufrechthal-
tung der Flor ganzer Generationen
abhängt.
Von dieser allgemeinen Erfahrung
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ausgehend, und in besonderer Betrach-
tung, mit welchen Schwierigkeiten ich
zu kämpfen und wie viele Kosten ich
aufzuwenden hatte, bis ich das alte
Stammgut Illesheim, das wegen der
übeln Wirthschaft des leßten Zweigs
desselben ganz in Gläubiger Hände ge-
kommen war, wieder durch glücklich
geführte Prozesse und Vergleiche und
Kaufcontracte zur Familie zurückbrin-
gen konnte, habe ich mich entschlossen,
meine sämtlichen hinterlassenen Güter
mit einem Fideicommiß= Verband zu
belegen.
r9.) Demnach verordne ich folgendes:
a) Sämtliche Lehen, welche ich besiße,
sind Mannlehen und die Erbfolge
bestimmt sich darin nach Lehenrecht und
Observanz der betreffenden Lehenhöfe,
ohne daß von meiner Seite weitere
Bestimmungen erforderlich wären.
Nur alsdann, wenn in der Folge
das Lehens, Verband durch irgendeein.
Ereigniß aufgehoben würde, sinde ich
die ausdrückliche Bestimmung noth-